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Entscheidung FG Münster – keine erbschaftsteuerliche Begünstigung für Wohnungsunternehmen

Veröffentlicht: 10. Juni 2020

Obwohl mehrere hunderte Mietwohnungen im Bestand waren und verwaltet wurden, entscheidet das Finanzgericht Münster, dass es keine erbschaftsteuerliche Begünstigung für Wohnungsunternehmen geben wird. Das FG Münster folgt in seinem Beschluss vom 29.04.2020 dem Urteil des BFH vom 24.10.2017.

Mit Urteil vom 24.10.2017 entschied der BFH, dass für die erbschaftsteuerliche Begünstigung als Wohnungsvermietungsgesellschaft im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1d) - Ausnahme von sog. Schädlichem Verwaltungsvermögen für an Dritte überlassene Grundstücke -, nicht auf die Anzahl der verwalteten Mietwohnungen abzustellen ist, sondern auf die Tätigkeit. Die typische Vermietungstätigkeit, unabhängig davon, wie viel Wohnungen gehalten und verwaltet werden, begründet keine Wohnungsvermietungsgesellschaft, die erbschaftsteuerlich begünstigt ist. Vielmehr muss die Tätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Die Finanzverwaltung stufte vor dem Urteil des BFH Unternehmen als privilegierte Wohnungsunternehmen ein, wenn diese mehr als 300 Wohnungen vermieten.

Aber auch nach dem BFH-Urteil hält die Finanzverwaltung weiterhin an dieser Auffassung fest. Mit Gleich lautenden Ländererlassen vom 23.04.2018 sowie anschließend in den neuen Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 (R E 13b.17) sieht die Finanzverwaltung weiterhin mehr als 300 eigene Mietwohnungen als ausreichend an, um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit ein erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigtes Wohnungsvermietungsunternehmen zu begründen.

Mit seinem Beschluss vom 29.04.2020 ist das Finanzgericht Münster (Az: 3 V 605/20 F) dieser Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten. Selbst wenn, wie im vorliegenden Sachverhalt, eine Unternehmensgruppe ca. 700 Mietwohnungen verwaltet, führe dies nicht zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit erbschaft-/ schenkungsteuerlich begünstigten Wohnungsvermietungsunternehmen. Der Beschluss des FG Münster erging zwar in einem Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, in dem das Finanzgericht nur summarisch die Rechtmäßigkeit prüft, jedoch sind die Rechtsausführungen eindeutig.

Mit diesen Entscheidungen ist es für viele Wohnungsunternehmen schwierig, erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigungen zu erhalten. Die gehaltenen Mietwohnungen stellen im Regelfall sog. schädliches Verwaltungsvermögen dar, das keine erbschaftsteuerliche Begünstigung erhält. Nach dem Urteil des BFH vom 24.10.2017 und des FG Münster vom 29.04.2020 ist für die erbschaftsteuerliche Begünstigung entscheidend, ob das Wohnungsunternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet hat. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nur vor, wenn die Tätigkeit des Unternehmens über die reine Wohnungsverwaltung und -vermietung (z. B. Reinigung der vermieteten Wohnung) hinausgeht und aufgrund der Tätigkeit des Wohnungsunternehmens originär gewerbliche Einkünfte erzielt werden.

Fazit

Unternehmen, die mehr als 300 eigene Wohnungen halten und vermieten, sollten im Rahmen der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Veranlagung versuchen, das Finanzamt mit dem Hinweis auf die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 zu überzeugen, eine Begünstigung zu gewähren. In einem möglichen Rechtsstreit sind die Chancen des Obsiegens gering. Von aktiven Gestaltungen und schenkweisen Übertragungen aufgrund der Auffassung der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 mit mehr als 300 eigenen Wohnungen ist abzuraten. Wenn überhaupt, kann eine solche Gestaltung nur mit einem positiv beschiedenen Antrag auf verbindliche Auskunft umgesetzt werden.

Ansprechpartner

  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Niels Doege

    Niels Doege

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  • irtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Dr. Oliver Middendorf

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