News Immobiliensteuerrecht

Enge Auslegung der Voraus­setzungen für die grunderwerb­steuerliche Konzernklausel durch das FG München

Veröffentlicht: 28. Juni 2023 aus Rundschreiben Immo­bilien­steuerrecht 1-2023
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Nur ein halbes Jahr nach der erfreulichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anwendung der Steuerbefreiung i. S. d. § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) hat sich das Finanzgericht (FG) München ebenfalls mit der Regelung befasst. Die Entscheidung betrifft die immer wieder diskussionsanfälligen einzuhaltenden Vor- und Nachbehaltensfristen und ist für den Steuerpflichtigen von Nachteil.

 

Es ist mittlerweile ständige Rechtsprechung des BFH, dass in Fällen, in denen eine beteiligte Gesellschaft im Rahmen des Umwandlungsvorgangs erlischt oder neu entsteht, die Vor- und Nachbehaltensfristen zur Anwendung der Konzernklausel gem. § 6a GrEStG nur insoweit eingehalten werden müssen, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.

Gliedert eine Gesellschaft bspw. Vermögen, zu dem Grundbesitz gehört, auf eine andere Gesellschaft aus, die erst im Zuge der Ausgliederung gegründet wird (sog. Ausgliederung zur Neugründung), ist die Vorbehaltensfrist nicht einzuhalten, weil die Gesellschaft erst durch den Umwandlungsvorgang entstanden ist.

Nach Ansicht des FG München (Urteil vom 3.3.2022) ist die Rechtsprechung des BFH eng auszulegen, sodass die Einhaltung der Vorbehaltensfrist nur unterbleiben kann, wenn die Gesellschaft im Zuge des Umwandlungsvorgangs neu gegründet wird. Sofern die Gesellschaft dagegen bereits vor der Ausgliederung gegründet wurde und erst kurze Zeit später das Vermögen im Rahmen der Ausgliederung übernimmt, sollen demnach die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sein. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch, wenn wie im Urteilsfall nur wenige Monate zwischen Gründung und Übernahme des Vermögens liegen.

Hinweis

Leider hat das FG München keine Revision zum BFH zugelassen. Die Klägerin hat sich dagegen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH gewendet. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Revision zulässt und ggf. die Steuerbefreiung gem. § 6a GrEStG gewährt. Sofern wir Sie bis dahin bei Umstrukturierungen innerhalb Ihrer Unternehmensgruppe unterstützen können, sprechen Sie uns gern an.

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

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Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 1-2023

Veröffentlicht: 26. Juni 2023

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