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Steuerfreie Photovoltaikanlagen - Bundesfinanzministerium nimmt zu Zweifelsfragen Stellung

Veröffentlicht: 16. August 2023
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Florian Dotzki

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 wurde eine Steuerfreiheit für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanalgen eingeführt.

Die Steuerfreiheit kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die installierten Photovoltaikanlagen je Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft insgesamt höchstens eine installierte Bruttoleistung von 100 kW (peak) haben. Darüber hinaus müssen folgende gebäudebezogene Leistungsgrenzen eingehalten werden:
a) Bei Einfamilienhäusern und deren Nebengebäuden (z.B. Garagen oder Carports) oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden darf die installierte Bruttoleistung max. 30 kW (peak) betragen.
b) Bei sonstigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser mit einer Gewerbeeinheit) darf die installierte Bruttoleistung max. 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten. Sofern diese Voraussetzungen durch den Steuerpflichtigen erfüllt werden, kann auf eine Gewinnermittlung verzichtet werden.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit einen Antrag auf Liebhaberei für das Veranlagungsjahr 2021 für Photovoltaikanlagen mit bis zu einer Leistung von 10 kW (peak) zu stellen, bis zum 31.12.2023 verlängert.

 

Das BMF bestätigt, dass es für die Steuerfreiheit auf die Eigentumsverhältnisse des Gebäudes nicht ankommt. Folgerichtig kann somit auch ein Mieter eine Photovoltaikanlage betreiben und die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 72 EStG für sich beanspruchen.

Zur Prüfung der Leistungsgrenzen ist auf das durch die Bundesnetzagentur geführte sogenannte Marktstammdatenregister zurückzugreifen. Für dort registrierte Photovoltaikanlagen ist die maximale Nennleistung hinterlegt, sogenannte kW (peak), die zur Berechnung der Leistung i.S.d. § 3 Nr. 72 EStG zu berücksichtigen ist.
Anlagen die nicht gem. § 3 Nr. 72 EStG begünstigt sind, wie zum Beispiel Anlagen oberhalb der maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Freiflächenphotovoltaikanlagen sind nicht in die Berechnung der Leistungsgrenzen einzubeziehen.

Da der Gesetzeswortlaut keine Aussage zu den Einnahmen aus der Veräußerung der Photovoltaikanlagen trifft, ist es erfreulich, dass das BMF klargestellt hat, dass auch der Gewinn aus der Veräußerung einer begünstigten Anlage steuerfrei bleibt. Im Umkehrschluss kann ein etwaiger Verlust aus der Veräußerung einer Photovoltaikanlage i.S.d. § 3 Nr. 72 EStG steuerlich jedoch auch nicht geltend gemacht werden.

Findet die Steuerbefreiung Anwendung sind die mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage entstehenden Betriebsausgaben z.B. für Zinsen, Abschreibungen oder Wartungs- oder Reparaturaufwand steuerlich nicht abziehbar. Ebenfalls kann gem. § 7g EStG keine Sonderabschreibung beansprucht oder ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.

Es ist zu begrüßen, dass aus Sicht des BMF die 100 kW (peak) Grenze je Steuerpflichtigen, Mitunternehmerschaft oder Körperschaft gesondert zu prüfen ist. Die Photovoltaikanlage einer gewerblichen Personengesellschaft (auch Mitunternehmerschaft) ist damit nur in die Prüfung der Grenze auf Ebene der Mitunternehmerschaft einzubeziehen und wird daher nicht anteilig bei deren Gesellschaftern berücksichtigt.  

Dies bietet für die Steuerpflichtigen Gestaltungsräume. Werden beispielsweise Solaranlagen so auf mehrere Mitunternehmerschaften aufgeteilt, dass bei keiner die Grenze von 100 kW (peak) überschritten wird, kann die Grenze von 100 kW (peak) mehrfach genutzt werden.

Bislang wurde durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage eine grundsätzlich vermögensverwaltende Tätigkeit einer Personengesellschaft in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert wurde (sog. gewerbliche Infizierung). Dies hat zur Folge, dass von der Gesellschaft erzielte Veräußerungsgewinne stets steuerpflichtig sind.  Das BMF weist darauf hin, dass mit Einführung des § 3 Nr. 72 EStG diese gewerbliche Infektion aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes nun entfällt. Dies hat zur Folge, dass die stillen Reserven im Vermögen der Gesellschaft zu versteuern sind, da zukünftig Veräußerungsgewinne ggf. steuerfrei sein könnten. 

Steuerpflichtige sollten daher prüfen, ob Sie von der Regelung betroffen sind. Da der Gesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen von der Besteuerung absieht, wenn die Verstrickung der stillen Reserven bis zum 31.12.2023 wiederhergestellt ist, kann eine Versteuerung in entsprechenden Fällen ggf. verhindert werden.

Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Fazit

Die Ausführungen des BMF sind zu begrüßen, da sie für die Steuerpflichtigen die Rahmenbedingungen für die Steuerfreiheit von Photovoltaikanlagen aus Sicht der Finanzverwaltung klarstellt.

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

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Steuerfreie Photovoltaikanlagen - Bundesfinanzministerium nimmt zu Zweifelsfragen Stellung

Veröffentlicht: 16. August 2023

Am 17.7.2023 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) sich in einem Anwendungsschreiben zu Zweifelsfragen für die ab 1. Januar 2022 geltende Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG veröffentlicht.

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