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Entwarnung bei der Grunderwerb­steuer - Begünstigungsvorschriften für Personengesell­schaften werden befristet zunächst fortgeführt

Veröffentlicht: 18. Dezember 2023
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann, Florian Dotzki

Da zuletzt der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz nicht in der im Bundestag beschlossenen Fassung zugestimmt hat und in dem Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat kurzfristig keine Einigung erzielt werden konnte, wurden nun einige zeitkritische Gesetzgebungsvorhaben aus dem Wachstumschancengesetz herausgenommen und mit dem Kreditzweitmarktf­örderungsgesetz in der vergangenen Woche durch Bundestag und Bundesrat beschlossen. Darin enthalten ist auch eine dreijährige Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 der Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften (§§ 5,6 GrEStG).

 

Mit Wirkung zum 1.1.2024 treten wesentliche Teile des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Durch das MoPeG wird bei (rechtsfähigen) Personengesellschaften der bisher geltende Begriff des Gesamthandsvermögens durch das originäre Gesellschaftsvermögen ersetzt. Da im Grunderwerbsteuerrecht vorgesehene Begünstigungen teilweise auf den Begriff des Gesamthandsvermögens abstellen, war bislang umstritten, ob das MoPeG Einfluss auf die Anwendbarkeit dieser grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften hat. Dies gilt im Besonderen für die äußerst praxisrelevanten Vergünstigungsvorschriften der §§ 5, 6 GrEStG. Diese erfassen vor allem Grundstücksübertragungen von einem Gesellschafter auf eine Personengesellschaft bzw. von einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter.

Durch das im Bundestag und Bundesrat beschlossene Kreditzweitmarktförderungsgesetz wird nun Rechtsicherheit für die zukünftige Anwendung der §§ 5,6 GrEStG geschaffen. Ein neuer § 24 GrEStG regelt, dass Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen behandelt wird. Laut der Gesetzesbegründung kommt es für laufende Nachbehaltensfristen der §§ 5,6 GrEStG nicht zu einem passiven Verstoß durch das Inkraftreten des MoPeG. Gleichzeitig mit der Einführung des neuen § 24 GrEStG wurde auch dessen Aufhebung zum 1. Januar 2027 beschlossen. Die Übergangszeit soll nun für die Anpassung des Grunderwerbsteuergesetzes, ggf. auch eine umfassende Neugestaltung, genutzt werden.

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

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