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Grunderwerbsteuer: Finanzverwaltung erleichtert Konzernumwandlungen

Veröffentlicht: 12. Oktober 2020

Bei Umstrukturierungen innerhalb einer Unternehmensgruppe stellt Grundbesitz häufig ein Hindernis dar, weil Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit derartigen Umwandlungen grundsätzlich Grunderwerbsteuer auslösen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sog. Konzernumwandlungen allerdings gem. § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

Die Finanzverwaltung hat die Voraussetzungen bislang immer sehr eng ausgelegt, was dazu geführt hat, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen, z.B. zur Vereinfachung der Unternehmensstruktur, häufig nicht umgesetzt wurden, da sie mit einer Grunderwerbsteuerbelastung verbunden waren. Der engen Auslegung durch die Finanzverwaltung ist der BFH im vergangenen Jahr in mehreren Urteilen entgegengetreten und hat die Begünstigungsvorschrift des § 6a GrEStG zugunsten des Steuerpflichtigen weit ausgelegt.

Dem haben sich nun auch die obersten Finanzbehörden der Länder in einem gleichlautenden Ländererlass vom 22. September 2020 grundsätzlich angeschlossen. Gemäß dem aktuellen Schreiben wird die Finanzverwaltung die Urteile des BFH künftig anwenden. Damit kann nunmehr bei deutlich mehr Umstrukturierungen die grunderwerbsteuerliche Steuerbefreiung des § 6a GrEStG in Anspruch genommen werden.

Gemäß der Begünstigungsvorschrift wird die Grunderwerbsteuer bei bestimmten Umstrukturierungen (z. B. Verschmelzung, Ausgliederung, Abspaltung) nicht erhoben, wenn an der Umstrukturierung ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere abhängige Gesellschaften beteiligt sind und das herrschende Unternehmen an der/den abhängigen Gesellschaft/en fünf Jahre vor (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahre nach (Nachbehaltensfrist) der Umstrukturierung mit mindestens 95 % beteiligt ist.

Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung musste ein herrschendes Unternehmen stets ein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein. Dies ist künftig nicht mehr erforderlich. Nunmehr kann jeder Rechtsträger, der wirtschaftlich tätig ist, herrschendes Unternehmen sein. Damit können künftig z.B. auch Stiftungen, die kein umsatzsteuerlicher Unternehmer sein, als herrschendes Unternehmen von der Steuerbegünstigung profitieren. Reine Holdinggesellschaften sollen laut Auffassung der Finanzverwaltung allerdings nicht wirtschaftlich tätig und damit nicht begünstigt sein. Ob das herrschende Unternehmen die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privat- oder Betriebsvermögen hält, ist nunmehr unerheblich.

Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung hinsichtlich der Vor- und Nachbehaltensfristen geändert. Diese sind künftig nur noch insoweit einzuhalten, als sie aufgrund des begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können. Die Befreiungsvorschrift greift damit auch bei Umstrukturierungen, bei denen die abhängige Gesellschaft erst durch die Umwandlung entsteht und damit die Vorbehaltensfrist nicht erfüllt werden kann, z. B. bei einer Ausgliederung oder Abspaltung zur Neugründung. Ebenfalls begünstigt sind Umwandlungen, bei denen das abhängige Unternehmen untergeht und damit die Nachbehaltensfrist nicht eingehalten werden kann, wie z. B. bei einer Verschmelzung.

Das aktuelle Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Fazit

Es ist sehr zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung ihre Auffassung geändert hat und die aktuelle BFH-Rechtsprechung künftig anwenden wird. Viele Umstrukturierungen, die aufgrund der bisherigen engen Gesetzesauslegung der Finanzverwaltung in der Vergangenheit nicht vorgenommen wurden, können jetzt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen grundsätzlich ohne Grunderwerbsteuerbelastung umgesetzt werden.

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  • irtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Dr. Oliver Middendorf

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