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Gewerbesteuerfreiheit von Mieterträgen soll erleichtert werden!

Veröffentlicht: 28. April 2021

Vermietungsunternehmen können durch die Inanspruchnahme der sog. erweiterten Kürzung die Gewinne aus der Grundstücksverwaltung ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen. Im Ergebnis werden die Mieteinkünfte bei Vorliegen der entsprechenden (strengen) Voraussetzungen somit nicht mit Gewerbesteuer belastet. Der Gesetzgeber plant jetzt die Inanspruchnahme der Begünstigung zu erleichtern.

Nach aktueller Rechtslage kann die erweiterte Grundstückskürzung nur für die ausschließliche Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz in Anspruch genommen werden. Sofern auch nur geringfügige gewerbliche Tätigkeiten (z.B. durch den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage) ausgeübt werden oder nicht zulässige andere Wirtschaftsgüter (z.B. Betriebsvorrichtungen) mitvermietet werden, unterliegen sämtliche Einkünfte der Gewerbesteuer.

Mit dem am 22.4.2021 im Bundestag beschlossenen Fondsstandortgesetz in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 19/28868) soll bereits für 2021 die Gewerbesteuerbefreiung für Mieteinkünfte erhalten bleiben, sofern schädliche Tätigkeiten bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschreiten.

Folgende Bagatellgrenzen sind geplant:

  • Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter erneuerbarer Energiequellen (insb. aus Photovoltaik-Anlagen) sowie dem Betrieb von Ladestationen für Elektroautos oder Elektrofahrräder sollen der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nicht entgegenstehen, solange diese nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Grundstücksvermietung sind. Bei durch den Vermieter erzeugten Strom ist zu beachten, dass dieser entweder ins Netz eingespeist, an die Mieter geliefert oder selbst verbraucht werden muss. Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks ist nicht begünstigt.
  • Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten (z.B. aus der Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen), die auf Basis einer unmittelbar mit dem Mieter geschlossenen Vereinbarung erbracht werden, schließen die erweiterte Kürzung ebenfalls nicht aus, wenn sie nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Grundstücksvermietung sind.


Die Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz wird im Mai 2021 erwartet.

Fazit

Die geplante Änderung des Gewerbesteuergesetzes ist zu begrüßen. Die Bagatellgrenze für durch den Vermieter selbst erzeugten Strom aus regenerativen Quellen dürfte Vermieter, die bisher aufgrund der gewerbesteuerlichen Konsequenzen auf die Installation entsprechender Anlagen verzichtet haben, jetzt veranlassen entsprechende Investitionen vorzunehmen.

Die allgemeine Bagatellgrenze dürfte zu mehr Rechtssicherheit beitragen, da nicht mehr jeder noch so geringfügige Verstoß zur Versagung der Gewerbesteuerfreiheit für Mieterträge führt.

Auch zukünftig ist es aber weiterhin ratsam, Immobilieninvestitionen sorgfältig zu planen, um Mieterträge ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen zu können. Die Bagatellgrenze sollte nur als Reserve für ggf. nicht entdeckte Vermietungen von Betriebsvorrichtungen genutzt werden.

Bei vermögensverwaltenden (nicht-gewerblichen) Personengesellschaften müssen weiterhin die vom BFH entwickelten Bagatellgrenzen zur Vermeidung einer gewerblichen Infizierung im Auge behalten werden.

Sprechen Sie uns bei Fragen gern an, wir finden gemeinsam eine Lösung.

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