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Erstattung der Grunderwerbsteuer nach der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs – Anzeigepflicht erfüllt?

Veröffentlicht: 13. Dezember 2023 aus Rundschreiben Immo­bilien­steuerrecht 2-2023
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften löst häufig Grunderwerbsteuer aus. Für Zwecke der Überprüfung einer Steuerpflicht ist dem Finanzamt innerhalb von zwei Wochen eine Anzeige über den Übertragungsvorgang zu erstatten. Dass diese Anzeigepflicht eine große Bedeutung hat, wird insbesondere bei der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs deutlich. Die Erstattung der Grunderwerbsteuer setzt in dem Fall die fristgerechte und vollständige Anzeige des ursprüng­lichen Erwerbsvorgangs voraus. In diesem Zu­sammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein erfreuliches Urteil gefällt.

 

Im Falle des Rückerwerbs des Eigentums eines zuvor veräußerten Grundstücks wird auf Antrag gem. § 16 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang keine Grunderwerbsteuer festgesetzt oder eine bereits erfolgte Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Dies gilt gleichermaßen, wenn Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften übertragen werden. Eine weitere Voraussetzung ist in dem Fall, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang fristgerecht und in allen Teilen vollständig gegenüber dem Finanzamt angezeigt wurde.

Neben dem Steuerschuldner ist grundsätzlich auch der Notar anzeigepflichtig. Die Pflichten sowohl des Notars als auch des Steuerschuldners sind jeweils innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen, knüpfen jedoch für die verschiedenen Anzeigepflichtigen an verschiedene Ereignisse an und können deshalb zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen.

Der BFH hat nun mit Urteil vom 21.6.2023 seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass es für einen wirksamen Antrag auf Aufhebung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung bzw. auf dessen Nicht-Festsetzung ausreicht, wenn einer von mehreren Anzeigeverpflichteten (Notar oder Steuerschuldner) seiner Anzeigepflicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachgekommen ist. Somit wirkt die Anzeige des Notars auch für den Steuer­schuldner. Ferner ist es nach Auffassung des BFH auch ausreichend, wenn der Notar die Anzeige zu einem Zeitpunkt einreicht, in dem die für ihn geltende Frist bereits abgelaufen ist, die Frist für den Steuerschuldner allerdings noch läuft. Auch in diesem Fall werde das Ziel der Anzeigepflicht erreicht, nämlich der Finanzverwaltung eine zeitnahe Prüfung des Erwerbsvorgangs zu ermöglichen.

Fazit

Vor dem Hintergrund, dass den grund­erwerbsteuerlichen Anzeigepflichten in der letzten Zeit eine immer höhere Bedeutung zukommt, ist das Urteil des BFH sehr zu begrüßen. Dennoch sind die Anzeigepflichten vom Steuerpflichtigen unverändert zu erfüllen. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Anzeigen, sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht, stellt es häufig eine große Herausforderung dar, die Anzeigen fristgerecht und ordnungsgemäß zu erstatten.
Gern helfen wir Ihnen hierbei und bereiten die Anzeigen für Sie vor. Sprechen Sie uns einfach an.

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

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Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 2-2023

Veröffentlicht: 13. Dezember 2023

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