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Solaranlagen und Immobilien – Steuerliche Erleichterungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Veröffentlicht: 21. September 2022

Private Vermieter und Eigenheimbesitzer, die durch Solaranlagen auf ihren Gebäuden die Energiewende aktiv unterstützen wollten, scheiterten in der Praxis bisher häufig an den damit verbundenen steuerlichen Pflichten und Folgen. Durch das Jahressteuergesetz 2022 beabsichtigt der Gesetzgeber jetzt deutliche Erleichterungen  

Folgende Erleichterung sieht der nun vorliegende Gesetzesentwurf vor:

Steuerfreiheit der Einnahmen aus der Solaranlagen

Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2023 soll  in § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerfreiheit für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Solaranlagen eingeführt werden.

Die Einnahmen sind jedoch nur steuerfrei, wenn die installierte Solaranlage je Steuerpflichtigen insgesamt höchstens eine installierte Bruttoleistung von 100 kW (peak) hat. Unerheblich ist, ob eine oder mehrere Anlagen installiert sind.

Neben dieser Höchstgrenze sind zwei weitere Grenzen zu beachten:

 

  • a) Bei überwiegend zu Wohnzwecke genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser mit einer Gewerbeeinheit) darf die installierte Bruttoleistung der Solaranlage 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten.   
  • b) Bei Einfamilienhäusern und deren Nebengebäuden (z.B.) Garagen oder Carports) sowie sonstigen zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden darf die installierte Bruttoleistung max. 30 kW (peak) betragen. U.E. gilt die Grenze für die installierte Bruttoleistung dabei je Solaranlage und nicht je Gebäude.

Dies bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger mehrere Solaranlagen (z.B. auf dem Einfamilienhaus und der Garage) installieren kann und dies die Steuerfreiheit nicht gefährdet, solange die installierte Bruttoleistung je Solaranlage 30 kW (peak) und die insgesamt zulässige Gesamtleistung von höchsten 100 kW (peak) eingehalten werden.

Nicht erforderlich für die Steuerfreiheit ist, dass der Solaranlagenbetreiber zugleich Eigentümer der Immobilien ist.

Auch etwaige Einnahmen aus der Veräußerung der Solaranlage sind u.E. begünstigt, da sämtliche Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Solaranlage steuerfrei sind. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Solaranlage sind u.E. die letzten Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Solaranlage.

Entlastung von Steuerbürokratie

Durch die Steuerfreiheit der Einnahmen werden die Solaranlagenbetreiber von steuerlicher Bürokratie entlastet, da eine steuerliche Gewinnermittlung und das Ausfüllen der Anlage EÜR zukünftig nicht mehr erforderlich ist.

Vermögensverwaltende Personengesellschaften profitieren auch

Für Immobiliengesellschaften in der Rechtsform von vermögensverwaltenden Personengesellschaften wird eine Steuerfalle beseitigt.  

Nach aktuellem Rechtsstand hat der Betrieb einer Solaranlage durch die vermögensverwaltende Personengesellschaft grds. zur Folge, dass auch die Vermietungserträge in gewerbliche Erträge umqualifiziert werden (so. gewerbliche Infektion). Die Umqualifizierung hat zum einem zum Nachteil, dass sämtliche Einkünfte der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen. Zum anderen ist eine steuerfreie Veräußerung des Immobilienbesitz unter Beachtung der 10-Jahresfrist des § 23 EStG dann nicht mehr möglich.

§ 3 Nr. 72 Satz 3 EStG des Gesetzesentwurfes sieht jetzt vor, dass Einnahmen bzw. Entnahmen die nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, nicht eine gewerbliche Infektion der bisherigen Vermietungseinkünfte zur Folge haben. Die Vermietungseinkünfte bleiben Vermietungseinkünfte.

Auch der Verkauf der Solaranlage durch die Gesellschaft dürfte nicht zu einer Infektion der Vermietungseinkünfte führen, da die Verkaufserlöse die letzten Einnahmen sind, die mit dem Betrieb der Solaranlage im Zusammenhang stehen.

Vermögensverwaltende Personengesellschaften können somit zukünftig Solaranlagen auf ihre vermieteten Immobilien von bis zu 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit jedoch bis maximal 100 kW (Peak) je Gesellschafter installieren, ohne dass die Vermietungseinkünfte infiziert werden und damit steuerliche Nachteile verbunden sind.

Erleichterungen bei der Umsatzsteuer

§ 12 Abs. 3 UStG sieht zukünftig vorher, dass der Steuersatz auf Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Solaranlage sowie der für den Betrieb der Solaranlage notwendigen Komponenten und Speicher 0 % beträgt, wenn die Solaranlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Sofern die Bruttoleistung der Solaranlage nicht mehr als 30 kW (Peak) beträgt oder betragen wird, gelten diese Voraussetzungen dabei stets als erfüllt. Umfasst sind dabei auch die Installation und die Lieferung von Speicher.

Bisher wird bei entsprechenden Lieferungen von Solaranlagen und deren Installationen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19% in Rechnung gestellt. Der Betreiber der Solaranlage kann sich die Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen, was ihm einen finanziellen Vorteil bringt. Er muss dafür aber auf die sog. Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht hat zur Folge, dass der Betreiber für die Einnahmen aus den Stromlieferung Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen muss. Diese muss er durch Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerklärungen zudem dem Finanzamt mitteilen.

Wird für die Lieferungen dem Betreiber jetzt einen Steuersatz von 0% in Rechnung gestellt, kann er keinen finanziellen Vorteil mehr durch eine etwaige Vorsteuererstattung erzielen. Ergo kann er die Kleinunternehmerregelung anwenden, ohne dadurch einen finanziellen Nachteil zu erleiden. Das lästige Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen entfällt.

Umsatzsteuerliche Entlastung auch für Solaranlagen auf öffentlichen Gebäuden

Auch Lieferungen von Solaranlagen die auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit genutzt werden, installiert werden, sind umsatzsteuerlich begünstigt.

Fazit

Die Regelungen sind zu begrüßen. Sie führen zu einem Abbau von steuerlichen Pflichten und steuerlichen Nachteilen, die bisher im Zusammenhang mit dem Besitz von Immobilien und dem Betrieb einer Solaranlage verbunden waren und erleichtern somit Immobilienbesitzer sich an der Energiewende zu beteiligen.

Ansprechpartner

  • irtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Dr. Oliver Middendorf

    Dipl.-Kfm.
    Prof. Dr. Oliver Middendorf

    Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

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