News Grundsteuerreform ab 2022

Update zur Grundsteuer: Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen 2022

Aktualisiert: 6. April 2022 / Veröffentlicht: 9. März 2022

In Vorbereitung der Grundsteuerreform 2025 müssen alle Grundstückseigentümer bis zum 31.10.2022 eine sog. Feststellungserklärung zur Ermittlung neuer Grundstückswerte für die Grundsteuerberechnung abgeben. Das Bundesfinanzministerium und die Landesfinanzbehörden haben jetzt entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen.

Ab dem 1.1.2025 soll die Grundsteuerreform in Kraft treten. Die Grundsteuer wird dann nicht mehr anhand der bisherigen Einheitswerte berechnet, sondern auf Basis neuer Grundstückswerte. Diese werden auf den Stichtag 1.1.2022 für alle Grundstücke erstmals ermittelt. Die benötigten Daten sind in einer sog. Feststellungserklärung bis spätestens zum 31.10.2022 elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Alle Grundstückseigentümer wurden jetzt durch öffentliche Bekanntgabe des Bundesfinanzministeriums vom 30.3.2022 bzw. durch Allgemeinverfügungen der jeweiligen Landesfinanzbehörden hierzu aufgefordert. Voraussichtlich werden die Finanzämter die Eigentümer in den nächsten Monaten zusätzlich direkt zur Abgabe der Erklärung auffordern. Die Finanzämter wurden angewiesen, keine Fristverlängerungen zu gewähren.

Welche Angaben in der Erklärung zu machen sind, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück liegt. Die meisten Bundesländer, darunter auch Nordrhein-Westfalen, wenden das sog. „Bundesmodell“ an. Dieses sieht unterschiedliche Bewertungsverfahren für Geschäftsgrundstücke und Wohnimmobilien vor. Die Zusammenstellung der benötigten Daten kann dabei sehr aufwändig sein. Für Geschäftsgrundstücke beispielsweise müssen u. a. das Gebäude-Baujahr, die Gebäudeart (z.B. Bürogebäude, Produktionsgebäude Massiv- oder Skelettbauweise oder Lagergebäude in Abhängigkeit von der Nutzung) sowie die Brutto-Grundfläche (Summe der nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen, einschließlich nur überdeckter Flächen) ermittelt werden. Insbesondere für die Flächenermittlung sind ggfs. externe Vorarbeiten, z.B. durch Architekten, oder die Anforderung von Unterlagen beim Grundbuchamt erforderlich.

Empfehlung

Aufgrund der kurzen Frist für die Abgabe der Erklärungen sollte frühzeitig mit der Beschaffung der Grundstücks- und Immobiliendaten begonnen werden.

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