

Mike Rickermann, M.A.
Steuerberater, Partner
rickermann@stueckmann.de
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Assistenz
Tätigkeitsschwerpunkte:
- Steuerliche Beratung von vermögensverwaltenden Gesellschaften und deren Gesellschaftern, vermögenden Privatpersonen und Family Offices
- Gestaltende Transaktions- und Reorganisationsberatung
- Steuerliche Beratung bei Immobilientransaktionen
Vita:
- Jahrgang 1980
- Seit 2012 bei HLB Stückmann
- Partner seit 2021
Wachstumschancengesetz – Wenige Chancen für Immobilienunternehmen?!
Der am 30.08.2023 beschlossene Regierungsentwurf hat nun das Gesetzgebungsverfahren des Wachstumschancengesetzes eingeleitet. Die sich aus dem Gesetzesentwurf ergebenden Änderungen sind auch für Immobilienunternehmen von erheblicher Bedeutung. Im nachfolgenden Beitrag stellen wir die wesentlichen Änderungen für Immobilienunternehmen vor.
Grunderwerbsteuer – Gesetzentwurf mit grundlegenden Änderungen
Das Bundesfinanzministerium hat den Ländern einen Diskussionsentwurf zur umfassenden Neuausrichtung des Grunderwerbsteuergesetzes zur Verfügung gestellt. Dieser beinhaltet weitreichende Änderungen zur Besteuerung sog. Share Deals sowie eine rechtsformneutrale Ausgestaltung von Steuervergünstigungen für Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern sowie im Konzern.
Grunderwerbsteuer – Diskussionsentwurf beinhaltet grundlegende Änderungen
Das Bundeministerium der Finanzen (BMF) hat den Ländern einen Diskussionsentwurf zur umfassenden Neuausrichtung des Grunderwerbsteuergesetzes zur Verfügung gestellt.
Abschreibung von Immobilien über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 28.7.2021 entschieden, dass Steuerpflichtige, die eine kürzere Nutzungsdauer für Gebäude geltend machen wollen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, solange sich aus dieser die erforderlichen Schlussfolgerungen für eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer entnehmen lassen. Dem Bundesfinanzministerium (BMF) ging diese Auslegung zu weit. Es hat die seiner Ansicht nach erforderlichen Voraussetzungen für eine kürzere Nutzungsdauer daraufhin mit Schreiben vom 22.2.2023 konkretisiert.
Gewerbesteuer: Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung bei Verkauf des letzten Grundstücks zu Beginn des 31.12.?
Um die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Begünstigung zu erfüllen, muss das Grundstücksunternehmen grds. im ganzen Erhebungszeitraum eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Das Finanzgericht (FG) Münster hat nun entschieden, dass der Verkauf des letzten Grundstücks und die damit einhergehende Beendigung der begünstigten Tätigkeit zu Beginn des 31.12. unschädlich sein kann, wenn etwaige nachlaufende Tätigkeiten nicht zu steuerbaren Einkünften führen.
Erweiterte Grundstückskürzung: Gewerbesteuerpflicht von Darlehenszinsen an grds. gewerbesteuerbefreite Gesellschafter einer Personengesellschaft
Nach dem erfreulichen Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster, das wir im vorherigen Beitrag vorgestellt haben, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem anderen Fall zum Nachteil des Steuerpflichtigen erneut entschieden, dass die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Begünstigung eng auszulegen sind.
Grunderwerbsteuer: Erleichterung für Konzernumwandlungen bei mehrstufigen Beteiligungsketten durch den BFH
Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Unternehmensverbundes stellt Grundbesitz häufig ein Hindernis dar, weil Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit derartigen Umwandlungen grds. Grunderwerbsteuer auslösen. Unter gewissen Voraussetzungen sind sog. Konzernumwandlungen allerdings nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) begünstigt und von der Grunderwerbsteuer befreit. Durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.9.2022, dessen Auffassung sich inzwischen auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat, wird die Anwendung der Vorschrift nun erleichtert.
Enge Auslegung der Voraussetzungen für die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel durch das FG München
Nur ein halbes Jahr nach der erfreulichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anwendung der Steuerbefreiung i. S. d. § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) hat sich das Finanzgericht (FG) München ebenfalls mit der Regelung befasst. Die Entscheidung betrifft die immer wieder diskussionsanfälligen einzuhaltenden Vor- und Nachbehaltensfristen und ist für den Steuerpflichtigen von Nachteil.
Grunderwerbsteuerliche Risiken aufgrund der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024
Mit Wirkung zum 1.1.2024 treten wesentliche Teile des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Durch das MoPeG wird bei (rechtsfähigen) Personengesellschaften der bisher geltende Grundsatz des Gesamthandsvermögens aufgegeben und durch das originäre Gesellschaftsvermögen ersetzt. Damit ist die Personengesellschaft selbst Trägerin der dem Gesellschaftsvermögen zugehörigen Rechte und Pflichten und nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Mit anderen Worten: Die Personengesellschaft ist dann offiziell keine Gesamthand mehr.
Gewerbesteuerliche Folgen der Überlassung von Gewerberäumen an einen Gesellschafter oder Genossen
Der Bundesfinanzhof hat am 29.6.2022 erneut entschieden, dass die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Begünstigungen sehr eng auszulegen sind. So führt die Überlassung von Gewerberäumen an einen Gesellschafter oder einen Genossen mit einer geringfügigen Beteiligung bereits zur Versagung der erweiterten Grundstückskürzung.
Aktuelles zur Besteuerung fiktiver Gewinne nach der Reform des Investmentsteuergesetzes
Die Besteuerung von Geldanlagen in Investmentfonds wurde zum 1.1.2018 neu geregelt. Aus den steuerlichen Übergangsvorschriften zum neuen Besteuerungskonzept können sich im Einzelfall für den Steuerpflichtigen nachteilige Steuerbelastungen ergeben. Das Finanzgericht Köln entschied am 8.9.2022, dass trotz dieser möglichen Belastungsfolgen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Übergangsvorschriften bestehen. Bis zur abschließenden Klärung durch den Bundesfinanzhof sollten entsprechende Fälle offengehalten werden.
Solaranlagen und Immobilien – Steuerliche Erleichterungen durch das Jahressteuergesetz 2022
Private Vermieter und Eigenheimbesitzer, die durch Solaranlagen auf ihren Gebäuden die Energiewende aktiv unterstützen wollten, scheiterten in der Praxis bisher häufig an den damit verbundenen steuerlichen Pflichten und Folgen. Durch das Jahressteuergesetz 2022 beabsichtigt der Gesetzgeber jetzt deutliche Erleichterungen.
Keine Gewerbesteuerpflicht ausländischer Immobiliengesellschaften bei Einschaltung einer Managementgesellschaft
Im Ausland ansässige Immobiliengesellschaften, die in Deutschland belegenen Immobilienbesitz vermieten, sind nach einer aktuellen Entscheidung des BFH v. 23.3.2022 auch dann nicht in Deutschland gewerbesteuerpflichtig, wenn sie in erheblichem Umfang Aufgaben auf eine in Deutschland ansässige Managementgesellschaft übertragen.
Vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften – Neuer Ländererlass zur Gewerbesteuerfreiheit der Vermietungserträge
Gewerbliche Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen Mieterträge ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen. Die grds. strengen Voraussetzungen für diese gewerbesteuerliche Begünstigung sind durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) erleichtert worden. Die Finanzverwaltung hat sich jetzt zu Zweifelsfragen der Neuregelungen geäußert.
Keine Gefährdung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Immobilienunternehmen durch Formwechsel
Eine aktuelle Entscheidung des BFH vom 27. Oktober 2021 hat klargestellt, dass allein durch den Formwechsel die Gewerbesteuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Immobilienunternehmen nicht gefährdet wird.
Keine erweiterte Grundstückskürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des Erhebungszeitraums
Die erweiterte Grundstückskürzung wird auf Antrag gewährt, bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz („privilegierte Haupttätigkeit“) oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzten oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des WEG, errichten und veräußern („erlaubte Nebentätigkeiten“).
Aktuelles BFH-Urteil zur gewerbesteuerlichen erweiterten Grundstückskürzung: Vorsicht bei der Betreuung von fremdem Grundbesitz
Der BFH hat mit Urteil v. 15. April 2021 entschieden, dass die Verwaltung von fremdem Grundbesitz der erweiterten Grundstückskürzung entgegensteht, wenn sie sich nicht ausschließlich auf die Betreuung von Wohnungsbauten beschränkt.
Gewerbesteuerfreiheit von Mieterträgen soll erleichtert werden!
Gewerbliche Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen Mieterträge ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen (s.g. erweiterte Grundstückskürzung). Die gewerbesteuerliche Begünstigung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese sollen nun mit der Einführung einer Bagatellgrenze für sog. schädliche Tätigkeiten gelockert werden.
Grunderwerbsteuer - Einschränkung für Share-Deals auf dem Weg!
Bei Kauf und Verkauf von Immobiliengesellschaften kann nach derzeitigem Recht bei einer sorgfältigen Planung und Strukturierung die Grunderwerbsteuer vermieden werden. Nach einem langen Hin und Her hat sich die Große Koalition nach Medienberichten jetzt abschließend auf Anpassungen des Grunderwerbsteuerrechts verständigt, um entsprechende Steuergestaltungen einzuschränken.Aufsatz § 15a EStG und vermögensverwaltende Personengesellschaften
Betriebs-Berater Heft 9.2021 vom 1.3.2021, S. 539-544Kaufpreisaufteilung bei Anschaffung von Immobilien
Zur Bestimmung der Gebäudeabschreibungen ist beim Immobilienerwerb der Kaufpreis auf den erworbenen Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufzuteilen. Besteht Streit über eine kaufvertraglich vorgesehene Kaufpreisaufteilung darf im finanzgerichtlichen Verfahren nicht auf eine auf Grundlage der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Kaufpreisaufteilung zurückgegriffen werden.Aufwärtsverschmelzung als schädliche Veräußerung i. S. des § 22 Abs. 1 UmwStG
NWB StuB 19/2020Grunderwerbsteuer: Finanzverwaltung erleichtert Konzernumwandlungen
Die Finanzverwaltung ändert ihre bisherige Auffassung und wird die im vergangenen Jahr ergangenen Urteile des BFH zur Steuerbefreiung bei Konzernumwandlungen künftig anwenden. Damit können nunmehr deutlich mehr Umstrukturierungen von der grunderwerbsteuerlichen Steuervergünstigung profitieren.Aktuelles zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Das Finanzministerium hat sich in einem aktuellen BMF-Schreiben zu den Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) geäußert und damit bisher bestehende Zweifelsfragen bei entsprechenden Investitionen zumindest teilweise beseitigt.Wichtige Aspekte zur gewerbesteuerlichen Begünstigung von Immobilienunternehmen (aktuelles BFH-Urteil)
Der aktuellen Entscheidung des BFH zur sog. erweiterten Kürzung bei Grundstücksunternehmen sind wichtige Hinweise zu entnehmen, die bei der Gestaltung von Mietverträgen berücksichtigt werden sollten, um von den gewerbesteuerlichen Begünstigungen zu profitieren.Grunderwerbsteuer: BFH erleichtert Konzernumwandlungen
In sieben jetzt veröffentlichten Entscheidungen v. 21./22.08.2019 hat der BFH die grunderwerbsteuerlichen Steuerbegünstigungen bei Konzernumwandlungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen weit ausgelegt und damit entsprechende Umwandlungen deutlich erleichtert.BFH zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung – Erleichterungen für gemeinsame Investitionen von gewerblichen und privaten Investoren
Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 25.09.2018 (GrS 2/16) entschieden, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.BFH beseitigt Unsicherheit für gewerbliche Prägung einer „Einheits-GmbH & Co. KG“
Der Bundefinanzhof schafft mit seinem Urteil vom 13.07.2017 (IV R 42/14) Rechtssicherheit zur Frage der gewerblichen Prägung einer Einheits-GmbH & Co. KG.Sinngemäße Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften
Betriebs-Berater 16/2015, Seite 929-932Fachgebiete
Unternehmenssteuerrecht
Die Rahmenbedingungen für Unternehmen ändern sich ständig, etwa auf rechtlicher oder wirtschaftlicher Ebene. Das erfordert von Unternehmen ein hohes Maß an Flexibilität.Immobiliensteuerrecht
Unsere erfahrene Spezialisten für Immobiliensteuerrecht führen Sie sicher durch Ihre Immobilienprojekte und begleiten Sie beständig.Steuerberatung
Steuergesetze sind komplex und ändern sich zudem regelmäßig. Wir sind immer auf dem aktuellen Stand der gesetzlichen Vorgaben und kennen dank persönlicher Beratung Ihre unternehmerischen Ziele genau. Auf dieser Basis beraten wir Sie mit unserem bewährten „Blick fürs Ganze“ und machen so für Sie das Beste aus Ihren Steuern.Sprechen Sie mich an!
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