Grunderwerbsteuerliche Risiken aufgrund der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024
Veröffentlicht: 28. Juni 2023
aus
Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 1-2023
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Mike Rickermann
Mit Wirkung zum 1.1.2024 treten wesentliche Teile des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Durch das MoPeG wird bei (rechtsfähigen) Personengesellschaften der bisher geltende Grundsatz des Gesamthandsvermögens aufgegeben und durch das originäre Gesellschaftsvermögen ersetzt. Damit ist die Personengesellschaft selbst Trägerin der dem Gesellschaftsvermögen zugehörigen Rechte und Pflichten und nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Mit anderen Worten: Die Personengesellschaft ist dann offiziell keine Gesamthand mehr.
Da das Grunderwerbsteuerrecht an einigen Stellen jedoch auf das bisher geltende Gesamthandsvermögen abstellt, bringt das MoPeG einige steuerliche Unsicherheiten mit sich. Dies gilt im Besonderen für die äußerst praxisrelevanten Vergünstigungsvorschriften in §§ 5, 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).
Grundstücksübertragungen von einem Gesellschafter auf eine Personengesellschaft bzw. von einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter sind unter den Voraussetzungen in §§ 5, 6 GrEStG steuerbefreit. Da die Vergünstigungsvorschriften nach ihrem Wortlaut auf Grundstücksübertragungen auf eine bzw. von einer „Gesamthand“ abstellen, besteht Rechtsunsicherheit dahin gehend, dass die Begünstigungen infolge der Abschaffung des Gesamthandsvermögens nicht mehr anwendbar sind.
Zudem sind bei Inanspruchnahme der Vergünstigungsvorschriften regelmäßig zehnjährige Nachbehaltensfristen zu beachten. Innerhalb dieser Fristen darf sich die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft nicht ändern. In dieser Hinsicht besteht das Risiko, dass der Wegfall des Gesamthandsvermögens zum 1.1.2024 zumindest nach Ansicht der Finanzverwaltung als eine Fristverletzung angesehen wird, mit der Folge einer (rückwirkenden) Grunderwerbsteuerbelastung.
Die Bundesregierung hat bereits geäußert, dass eine Anpassung des GrEStG aufgrund des MoPeG erforderlich sei. Die Überlegungen dazu seien jedoch noch nicht abgeschlossen. Insofern bleibt derzeit unklar, ob die Begünstigungsvorschriften erhalten bleiben oder – wie bereits bei Grundstücksübertragungen auf bzw. von Kapitalgesellschaften der Fall – wegfallen werden.
Empfehlung
Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Unsicherheiten sollte die Entwicklung über etwaige geplante Anpassungen des Grunderwerbsteuerrechts bis zum Jahresende im Auge behalten werden. Zudem sollten die bisherigen Strukturen analysiert werden, um erforderlichenfalls kurzfristig auf Gesetzesänderungen reagieren zu können; sofern sich abzeichnen sollte, dass die Begünstigungen für Übertragungen zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft wegfallen und gleichzeitig bis zum 31.12.2023 vollzogene Grundstücksübertragungen trotz Rechtsänderung begünstigt bleiben, sollte überlegt werden, ohnehin geplante Übertragungen noch in diesem Jahr vorzunehmen. Gern stehen wir Ihnen für entsprechende Überlegungen beratend zur Seite.
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