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Gesetzesentwurf: Entschärfung des doppelten Grunderwerbsteuerrisikos bei Immobiliengesellschaften

Veröffentlicht: 21. Januar 2026
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Juliette Gill

Die Bunderegierung hat am 14.01.2026 den Gesetzesentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Für die Grunderwerbsteuer sind Anpassungen hinsichtlich der drohenden doppelten Grunderwerbsteuer beim zeitlichen Auseinanderfallen des Signings und des Closings vorgesehen.

 

Das Grunderwerbsteuerrecht besteuert grundsätzlich die Eigentumsübertragung bei inländischen Grundstücken. Daneben gibt es eine Vielzahl von Ersatztatbeständen, die mittelbare Grundstückskäufe durch den Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften der Grunderwerbsteuer unterwerfen.

Bei Anteilsübertragung von grundbesitzenden Gesellschaften besteht derzeit das Risiko, dass die Grunderwerbsteuer doppelt erhoben wird, wenn – was vielfach der Fall ist - Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen. Denn sowohl beim Signing als auch beim nachfolgenden Closing wird jeweils ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand erfüllt.

Zur Vermeidung einer Doppelbelastung sieht das Grunderwerbsteuergesetz vor, dass die Festsetzung im Rahmen des Signings wieder aufgehoben wird, wenn die Erwerbsvorgänge fristgerecht (innerhalb von zwei Wochen) und vollständig angezeigt werden.

Der Bundesfinanzhof hatte mit Beschluss vom 09.07.2025 im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ernste rechtliche Zweifel, ob die doppelte steuerliche Festsetzung überhaupt rechtmäßig ist.

Vor diesem Hintergrund sieht der aktuelle Gesetzesentwurf nunmehr vor, dass zukünftig das Signing Vorrang vor dem Closing haben soll. Fallen Signing und Closing auseinander, soll nur beim Signing Grunderwerbsteuer festgesetzt werden. Der Closing-Tatbestand tritt insoweit zurück.

Lediglich wenn zwischen Signing und Closing weiterer Grundbesitz erworben wird, soll beim Closing Grunderwerbsteuer anfallen.

Zudem sollen die grunderwerbsteuerlichen Anzeigefristen von zwei Wochen auf einen Monat angehoben werden.

Die neuen Regelungen sollen für Erwerbsvorgänge gelten, die nach der Verkündung des Gesetzes abgeschlossen werden. Das gilt auch für Fälle, in denen das Signing vor und das Closing nach der Verkündung erfolgt sind.

Fazit

Der Gesetzesentwurf ist eine sehr erfreuliche Entwicklung, um die doppelte Festsetzung von Grunderwerbsteuer zukünftig zu vermeiden. Es bleibt abzuwarten, ob die vorgeschlagenen Regelungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren tatsächlich umgesetzt werden.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

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Juliette Gill, LL.M.

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Rechtsanwältin

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