Grunderwerbsteuer: Enge Auslegung der Voraussetzungen für die Konzernklausel durch den BFH
Veröffentlicht: 3. Dezember 2024
aus
Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 2-2024
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Mike Rickermann
Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Unternehmensverbundes stellt Grundbesitz häufig ein Hindernis dar, weil mit der Umstrukturierung verbundene Grundstücksübertragungen grundsätzlich Grunderwerbsteuer auslösen. Unter gewissen Voraussetzungen sind sog.
Konzernumstrukturierungen allerdings nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) begünstigt und von der Grunderwerbsteuer befreit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen dieser Regelung nun in einem aktuellen Beschluss eng ausgelegt und die Anwendung der Begünstigung im zugrunde liegenden Fall versagt.
Bei bestimmten Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns (z. B. Verschmelzung, Ausgliederung, Abspaltung) wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, wenn an der Umstrukturierung ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Weitere Voraussetzung ist, dass das herrschende Unternehmen an der/den abhängigen Gesellschaft(en) fünf Jahre vor (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahre nach (Nachbehaltensfrist) der Umstrukturierung mit mindestens 95 % beteiligt ist.
Es ist mittlerweile ständige Rechtsprechung des BFH, dass in Fällen, in denen eine beteiligte Gesellschaft im Rahmen der Umstrukturierung erlischt oder neu entsteht, die Vor- und Nachbehaltensfristen nur insoweit eingehalten werden müssen, als sie aufgrund eines begünstigten Umstrukturierungsvorgangs auch eingehalten werden können.
Gliedert eine Gesellschaft bspw. Vermögen, zu dem Grundbesitz gehört, auf eine andere Gesellschaft aus, die erst im Zuge der Ausgliederung gegründet wird (sog. Ausgliederung zur Neugründung), ist die Vorbehaltensfrist nicht einzuhalten, weil die Gesellschaft erst durch den Umstrukturierungsvorgang entstanden ist. Dieser Auffassung hat sich inzwischen auch die Finanzverwaltung angeschlossen.
Zuletzt waren vermehrt Fallkonstellationen Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, in denen die übernehmende Gesellschaft dagegen bereits vor der Umwandlung gegründet wurde und erst kurze Zeit später das Vermögen im Rahmen der Umwandlung übernommen hat. Die Finanzgerichte haben in diesen Fällen mehrheitlich die Anwendung des § 6a GrEStG abgelehnt, da die Gesellschaft nicht erst im Zuge der Umwandlung neu gegründet wurde und damit die Vorbehaltensfrist theoretisch hätte eingehalten werden können.
In unserem Rundschreiben 1/2023 berichteten wir über ein Urteil des Finanzgerichts (FG) München, in dem die Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Begünstigung versagt wurde, obwohl nur wenige Monate zwischen Gesellschaftsgründung und Übernahme des Vermögens lagen.
Der BFH hat sich nun in einem Beschluss vom 3.5.2023 der Auffassung des FG München angeschlossen. Auch nach Ansicht des BFH muss die fünfjährige Vorbehaltensfrist in derartigen Fällen, in denen die Gesellschaft nicht im Rahmen der Umstrukturierung neu entsteht, eingehalten werden.
FAZIT
Zwei wirtschaftlich miteinander vergleichbare Fälle (Ausgliederung auf eine kurz zuvor gegründete Gesellschaft und Ausgliederung zur Neugründung) – einmal mit und einmal ohne Grunderwerbsteuer. Der Beschluss des BFH zeigt, dass Umstrukturierungen im Konzern sehr gut geplant werden sollten. Gern unterstützen wir Sie hierbei.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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