Wachstumschancengesetz: Welche Änderungen haben den Weg in das finale Gesetz gefunden?
Veröffentlicht: 26. Juni 2024
aus
Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 1-2024
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Mike Rickermann
Nachdem der Bundesrat nach monatelangem Ringen und vielen Veränderungen grünes Licht für das Wachstumschancengesetz gegeben hat, wurde es schließlich am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit in Kraft getreten. Das Wachstumschancengesetz zielt darauf ab, die Wirtschaft zu entlasten und den Standort Deutschland zu stärken. Auch für Immobilieninvestoren ergeben sich verschiedene Änderungen.
Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick hinsichtlich ausgewählter Neuerungen für den Bereich des Immobiliensteuerrechts geben:
- Befristete Wiedereinführung der degressiven Gebäudeabschreibung
Für Wohngebäude, mit deren Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde/wird, besteht künftig ein Wahlrecht zur degressiven Abschreibung in Höhe von 5 % vom jeweiligen Restbuchwert. Das gilt auch für im Jahr der Fertigstellung angeschaffte Wohngebäude, wenn die Anschaffung aufgrund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt. Die lineare Abschreibung beträgt 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und führt damit in den ersten Jahren zu deutlich geringeren Abschreibungen. Ursprünglich war eine degressive Abschreibung von 6 % geplant. - Förderung für den Neubau von Mietwohnungen (§ 7b Einkommensteuergesetz)
Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wird erweitert. Die Regelung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Wirtschaftsjahren unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Abschreibung von bis zu jährlich 5 %. Die maximale Bemessungsgrundlage wurde nun von 2.500 € auf 4.000 € erhöht. Ferner wurde der Anwendungszeitraum verlängert. Begünstigt sind jetzt Baumaßnahmen, deren Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bislang 1.1.2027) gestellt wurde/wird bzw. erfolgt ist / erfolgen wird. Die Baukostenobergrenze wurde ebenfalls angepasst. Sie beträgt jetzt 5.200 € (anstatt bislang 4.800 €). - Neuregelungen bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen
Für die Bestimmung des Fremdvergleichs bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen wurden mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 neue Sonderregelungen eingeführt.
Zum einen müssen inländische Darlehensnehmer für grenzüberschreitende Finanzierungsvereinbarungen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe glaubhaft machen, dass sie den Kapitaldienst (Zins und Tilgung) von Anfang an hätten leisten können und dass die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet wird. Gelingt dies nicht, wird der Zinsabzug vollständig versagt.
Zum anderen sind in derartigen grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen Zinsaufwendungen vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen, soweit deren zugrunde liegender Zinssatz höher ist als der Zinssatz, zu dem für den Steuerpflichtigen eine Finanzierung unter Zugrundelegung des Ratings der gesamten Unternehmensgruppe bei fremden Dritten möglich gewesen wäre. Im Einzelfall besteht aber für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, nachzuweisen, dass ein aus dem Unternehmensgruppenrating für den Darlehensnehmer abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht und damit bei der Bemessung des angemessenen Zinssatzes zu berücksichtigen ist. - Erhöhung der Bagatellgrenze für Stromlieferungen im Rahmen der erweiterten Grundstückskür-zung
Für Grundstücksunternehmen ist es seit dem Veranlagungsjahr 2021 für Zwecke der erweiterten Grundstückskürzung innerhalb bestimmter Grenzen unschädlich, neben Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eigenen Grundbesitzes auch Einnahmen aus der Lieferung von Strom zu erzielen. Die Ein-nahmen aus der Lieferung von Strom müssen dabei entweder aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung von erneuerbaren Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder stammen. Diese Einnahmen sind selbst nicht gewerbesteuerlich begünstigt und durften bislang maximal 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes (Warmmiete) bezogen auf das Grundstücksunternehmen betragen. Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, wurde die Freigrenze ab dem Veranlagungsjahr 2023 von 10 % auf 20 % angehoben.
Fazit
Ein echter Wachstumsschub wird durch das Wachstumschancengesetz in der jetzt verabschiedeten Version im Vergleich zu den vorherigen Gesetzesvorlagen nicht zu erwarten sein. Allerdings profitieren insbesondere Immobilieninvestoren von den verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten sowie der Erhöhung der Bagatellgrenze bei der Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung für gewerbesteuerliche Zwecke.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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