Treuhandmodell in Bezug auf Betriebsvorrichtungen bei der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung
Veröffentlicht: 3. Dezember 2025
aus
Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 2-2025
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Mike Rickermann
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil aus Juni 2025 die Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt, dass die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung zu versagen ist, wenn ein schädlicher gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Im Urteilsfall hatte eine grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaft die „Drei-Objekt-Grenze“ durch eine En-bloc-Veräußerung überschritten. Dabei kommt es bei der Prüfung, ob die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft den Rahmen der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes überschreitet, nicht auf das Kriterium der Nachhaltigkeit an.
Hintergrund
Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen führt – zumindest bei Überschreitung bestimmter Bagatellgrenzen – regelmäßig dazu, dass die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung versagt wird, da insoweit nicht ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet wird.
In der Praxis wurden deshalb verschiedene Modelle entwickelt, um Betriebsvorrichtungen im Anwendungsbereich der erweiterten Grundstückskürzung konzernintern auszulagern. Eines dieser Modelle ist das sog. Treuhandmodell, bei dem die Grundstücksgesellschaft das wirtschaftliche Eigentum an den Betriebsvorrichtungen durch Vereinbarung einer Treuhand auf eine Schwestergesellschaft überträgt. Infolgedessen tritt die Grundstücksgesellschaft weiterhin als Vermieterin der Betriebsvorrichtungen auf. Dabei handelt sie im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Schwestergesellschaft, sodass die Schwestergesellschaft die Einnahmen aus der Vermietung generiert (sog. verdeckte Treuhand).
Entscheidung des FG
Im Entscheidungssachverhalt hatte die Klägerin Betriebsvorrichtungen eines Einkaufszentrums an eine Schwestergesellschaft unter Vereinbarung einer unentgeltlichen Treuhand übertragen. Die Vermietung der Betriebsvorrichtungen erfolgte im Namen der Klägerin und auf Rechnung der Schwestergesellschaft.
In der Literatur wurde das Treuhandmodell bislang als unschädlich für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung betrachtet, zumindest dann, wenn die grundbesitzende Gesellschaft keine schädlichen Einnahmen aus der Tätigkeit als Treuhänderin erzielt.
Nach Ansicht des FG werden durch die Vermietung der Betriebsvorrichtungen durch die Grundstücksgesellschaft jedoch keine eigenen, sondern fremde Gegenstände verwaltet. Daraus resultiere eine kürzungsschädliche fremdnützige Tätigkeit. Unerheblich ist dabei, ob das rechtliche oder nur das wirtschaftliche Eigentum an den Betriebsvorrichtungen auf die Schwestergesellschaft übertragen wurde.
Des Weiteren sei unbeachtlich, dass eine Regelung im Treuhandvertrag bestimmt, dass die treuhänderische Tätigkeit unentgeltlich erfolgt. Im Entscheidungssachverhalt war das FG der Ansicht, dass die Treuhandtätigkeit tatsächlich gegen Entgelt ausgeübt worden sei. Dies begründet der Senat mit einem im Treuhandvertrag vereinbarten umfassenden Aufwendungsersatzanspruch des Treuhänders gegenüber dem Treugeber. Das FG sah darin sowohl eine Gegenleistung für die Übertragung der Betriebsvorrichtungen als auch für die treuhänderische Tätigkeit.
Zudem stelle die treuhänderische Tätigkeit keine unschädliche Nebentätigkeit dar. Zur Begründung führt das FG aus, dass die Vermietung der Betriebsvorrichtungen weder der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes diente noch war sie notwendiger Teil der Grundstücksverwaltung und -nutzung. Die treuhänderische Vermietung der Betriebsvorrichtungen war nach Ansicht des Gerichts lediglich eine weitere von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit.
Hinweis
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Auffassung des FG Berlin-Brandenburg anschließen wird.
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