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Keine erweiterte Kürzung für die Überlassung von Grundbesitz innerhalb eines Organkreises

Veröffentlicht: 3. Dezember 2024 aus Rundschreiben Immo­bilien­steuerrecht 2-2024
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Im Fall einer ertragsteuerlichen Organschaft werden die steuerlichen Ergebnisse der Organgesellschaften auf Ebene des Organträgers zusammengerechnet und sodann bei diesem der Besteuerung unterworfen. Aufgrund dieser Konsolidierung beim Organträger gleichen sich Aufwand und Ertrag aus Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises grundsätzlich aus. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die erweiterte Grundstückskürzung bei einer organkreisinternen Überlassung von Grundbesitz zu versagen ist. Dies gilt auch dann, wenn die anmietende Gesellschaft den Grundbesitz an organkreisexterne Mieter weitervermietet.

 

Für gewerbesteuerliche Zwecke gelten die Organgesellschaften als Betriebsstätte des Organträgers. Dennoch sind die Gewerbeerträge der Organgesellschaften und des Organträgers zunächst getrennt zu ermitteln. Damit sind auch die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung für jede Gesellschaft gesondert zu prüfen.

Im Anschluss werden die getrennt ermittelten Gewerbeerträge auf Ebene des Organträgers zusammengerechnet. Zur Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung sind dabei gewisse Korrekturen vorzunehmen. So fällt bspw. der Mietaufwand aus einer Vermietung innerhalb des Organkreises nicht unter die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen, da der Aufwand bereits durch die Mieterträge der vermietenden Gesellschaft ausgeglichen wird. Folglich verbleibt bei konsolidierter Betrachtung kein Aufwand, der hinzugerechnet werden könnte.

Mit ebendieser Begründung, dass sich die Mieterträge und Mietaufwendungen bei Nutzungsüberlassungen innerhalb der Organschaft neutralisieren, hat der BFH in der Vergangenheit bereits die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung für den Mietertrag der vermietenden Gesellschaft versagt. Es sei demnach nicht sachgerecht, die Mieterträge durch die Anwendung der gewerbesteuerlichen Begünstigung zu kürzen, während sich die Mietaufwände steuerlich mindernd auswirken.

Am 11.7.2024 hat der BFH die bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass es auch nicht darauf ankomme, ob der Grundbesitz organkreisintern genutzt wird oder ob die anmietende Gesellschaft den Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet (sog. Weitervermietungsmodell).

Im Ergebnis sind die Nutzungsüberlassungen von Grundbesitz unter Organgesellschaften damit nachteilig im Vergleich zu solchen zwischen nicht organschaftlich verbundenen Schwesterkapitalgesellschaften. Bei Letzteren könnte unter sonst gleichen Voraussetzungen die erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch genommen werden. Diese Ungleichbehandlung sei gemäß der Auffassung des BFH allerdings vertretbar, da es sich hierbei um nicht vergleichbare Sachverhalte handele.

FAZIT

Wieder ein Urteil zur erweiterten Kürzung – dieses Mal allerdings in einem etwas anderen Kontext. Die eigentlichen Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Begünstigung waren im Urteilsfall unstreitig erfüllt. Dafür scheiterte die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung aber an den Besonderheiten der gewerbesteuerlichen Organschaft. Das Potenzial für Diskussionen mit der Finanzverwaltung rund um das Thema der gewerbesteuerlichen Begünstigung nimmt nicht ab. Sofern Sie Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns einfach an.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Immobiliensteuerrecht

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

 

Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 2-2024

Veröffentlicht: 3. Dezember 2024

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