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Gesetzesbeschluss: Entschärfung des doppelten Grunderwerbsteuerrisikos bei Immobiliengeschäften

Veröffentlicht: 24. Juni 2026 aus Rundschreiben Immo­bilien­steuerrecht 1-2026
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Beim Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften droht derzeit die doppelte Erhebung von Grunderwerbsteuer – sowohl im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (Signing) als auch im Zeitpunkt der Anteilsübertragung (Closing). Ein Gesetzesbeschluss soll diese Doppelbelastung künftig vermeiden und für mehr Rechtssicherheit bei Immobilientransaktionen sorgen.

 

Der Bundestag hat am 12.6.2026 das „Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht“ beschlossen, dem der Bundesrat am gleichen Tag zugestimmt hat. Für die Grunderwerbsteuer sind Anpassungen hinsichtlich der drohenden doppelten Grunderwerbsteuererhebung beim zeitlichen Auseinanderfallen des Signings und des Closings beim Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften vorgesehen.

Hintergrund

Das Grunderwerbsteuerrecht besteuert grundsätzlich die Eigentumsübertragung bei inländischen Grundstücken. Daneben gibt es eine Vielzahl von Ersatztatbeständen, die mittelbare Grundstückskäufe durch den Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften der Grunderwerbsteuer unterwerfen.

Bei Anteilsübertragungen von grundbesitzenden Gesellschaften besteht derzeit das Risiko, dass Grunderwerbsteuer doppelt erhoben wird, wenn – was vielfach der Fall ist – Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen. Denn sowohl beim Signing als auch beim nachfolgenden Closing wird jeweils ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand erfüllt.

Zur Vermeidung einer Doppelbelastung sieht das Grunderwerbsteuergesetz vor, dass die Festsetzung im Rahmen des Signings wieder aufgehoben wird, wenn die Erwerbsvorgänge fristgerecht (innerhalb von zwei Wochen) und vollständig angezeigt werden.

Der Bundesfinanzhof hatte mit Beschluss vom 9.7.2025 im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ernste rechtliche Zweifel, ob die doppelte steuerliche Festsetzung überhaupt rechtmäßig ist.

Neuer Gesetzbeschluss

Vor diesem Hintergrund sieht der neue Gesetzesbeschluss nunmehr vor, dass zukünftig das Signing Vorrang vor dem Closing haben soll. Fallen Signing und Closing auseinander, soll nur beim Signing Grunderwerbsteuer festgesetzt werden. Der Closing-Tatbestand tritt insoweit zurück.

Lediglich wenn zwischen Signing und Closing weiterer Grundbesitz erworben wird, soll beim Closing Grunderwerbsteuer anfallen. Zudem sollen die grunderwerbsteuerlichen Anzeigefristen von zwei Wochen auf einen Monat angehoben werden.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die neuen Regelungen sollen nach den Übergangsvorschriften aber schon für Erwerbsvorgänge gelten, in denen das Signing vor und das Closing nach der Verkündung erfolgt sind.

FAZIT

Der Gesetzesbeschluss ist eine erfreuliche Entwicklung, um die doppelte Festsetzung von Grunderwerbsteuer zukünftig zu vermeiden. Im Gesetzgebungsverfahren stehen nun noch die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes aus, wobei es sich dabei grundsätzlich um formale Prozesse handelt.

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Immobiliensteuerrecht

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

 

Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 1-2026

Veröffentlicht: 24. Juni 2026

Für unsere Mandanten, Geschäftspartner und Unternehmen der Region

Die Top-Themen dieser Ausgabe:

1. Aktuelle Gesetzgebung zur Grunderwerbsteuer
2. Grunderwerbsteuer: Rückabwicklung von Erwerbsvorgängen
3. Neue Rechtsprechung zur erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung

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