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Erweiterte Grundstückskürzung – Mitvermietung eines Lastenaufzugs unschädlich?

Veröffentlicht: 3. Dezember 2024 aus Rundschreiben Immo­bilien­steuerrecht 2-2024
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Die gewerbesteuerliche Begünstigung führt immer wieder zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung, wie die folgenden drei Beiträge zeigen. In diesem ersten Beitrag stellen wir ein erfreu­liches Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vor, in dem sich das Gericht mit der Mitvermietung von für die erweiterte Kürzung grundsätzlich schädlichen Betriebsvorrichtungen auseinandergesetzt hat. Es ist in seinem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mitvermietung eines Lastenaufzugs in dem zugrunde liegenden Fall die Inanspruchnahme der gewerbesteuerlichen Begünstigung nicht ausschließt.

 

Vermietungsunternehmen können durch die Inanspruchnahme der sog. erweiterten Kürzung die Gewinne aus der Grundstücksverwaltung ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen. Im Ergebnis werden die Mieteinkünfte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht mit Gewerbesteuer belastet.

Die Anwendung der gewerbesteuerlichen Begünstigung setzt u. a. voraus, dass nur eigener Grundbesitz verwaltet wird und insbesondere – vorbehaltlich der ab dem Veranlagungsjahr 2021 anwendbaren Bagatellgrenze – keine Betriebsvorrichtungen mitüberlassen werden. Die Frage, ob eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegt, führt in der Praxis immer wieder zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung.

In unserem letzten Rundschreiben (1/2024) haben wir bereits ein Urteil des FG Schleswig-Holstein vorgestellt, in dem dieses entschieden hatte, dass die Mitvermietung eines Lastenaufzugs in einem Einkaufszentrum der erweiterten Kürzung nicht entgegenstand.

Auch das FG Münster hatte nun über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die erweiterte Grundstückskürzung aufgrund der Mitvermietung eines Lastenaufzugs zu versagen sei (Urteil vom 28.8.2024). Es kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Überlassung des Lastenaufzugs in dem zugrunde liegenden Fall als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung anzusehen und damit unschädlich für die Anwendung der gewerbesteuerlichen Begünstigung sei.

Nach Auffassung des Gerichts kommt es für die Beurteilung, ob die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung zwingend notwendig ist, darauf an, ob die Überlassung der Betriebsvorrichtung bei dem Abschluss vergleichbarer Mietverträge als zwingend notwendig im Sinne von unentbehrlich angesehen wird. Nicht relevant sei demnach, ob die Überlassung der Betriebsvorrichtung auch bei einer hypothetisch anderweitigen Gebäudenutzung als unentbehrlich anzusehen wäre. Entscheidend für die Beurteilung sind schlussendlich immer die Umstände des Einzelfalls, wie das FG darstellt.

Das Urteil ist sehr zu begrüßen. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof (BFH) der Auffassung des FG Münster anschließen wird. Das FG hat zwar keine Revision zugelassen, die Finanzverwaltung hat sich dagegen allerdings mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH gewendet.

HINWEIS

Zu beachten ist, dass das Urteil die alte Rechtslage betrifft. Durch die Einführung gewisser Bagatellgrenzen wurde die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung inzwischen etwas erleichtert, führt aber immer noch regelmäßig zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Immobilieninvestitionen sollten daher weiterhin sorgfältig geplant werden. Gern sind wir Ihnen dabei behilflich.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Immobiliensteuerrecht

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

 

Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 2-2024

Veröffentlicht: 3. Dezember 2024

Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung

Die Top-Themen dieser Ausgabe:
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2. E-Rechnung: Was müssen Vermietungsunternehmen beachten?
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