Rückabwicklung von Erwerbsvorgängen: Keine Erstattung der Grunderwerbsteuer bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflicht
Veröffentlicht: 24. Juni 2026
aus
Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 1-2026
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Mike Rickermann
Auch in diesem Beitrag geht es um die Rückabwicklung grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbe; in diesem Fall handelt es sich um Anteilserwerbe. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei weitgehend inhaltsgleichen Urteilen vom 8.10.2025 entschieden, dass die Grunderwerbsteuer aus rückgängig gemachten Erwerbsvorgängen nicht erstattet wird, wenn diese nicht fristgerecht gegenüber dem Finanzamt angezeigt wurden.
Hintergrund
Wird ein Grundstücksgeschäft rückgängig gemacht, wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag für den Erwerbsvorgang keine Grunderwerbsteuer festgesetzt oder eine bereits erfolgte Steuerfestsetzung aufgehoben und gezahlte Grunderwerbsteuer erstattet. Dies gilt auch für Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften. Bei Letzteren ist zwingende Voraussetzung, dass der ursprüngliche Anteilserwerbsvorgang fristgerecht und in allen Teilen vollständig gegenüber dem Finanzamt angezeigt wurde.
Anzeigepflichten bestehen sowohl für den beurkundenden Notar als auch für die an dem Erwerbsvorgang beteiligten Steuerschuldner. Die grunderwerbsteuerliche Anzeigefrist ist mit zwei Wochen äußerst knapp bemessen.
Entscheidung des BFH
Im Urteilsfall wurde die Anzeigefrist um acht Werktage überschritten. Dies führte nach Auffassung des BFH dazu, dass die Voraussetzungen für die Erstattung der Grunderwerbsteuer auf den rückabgewickelten Erwerbsvorgang nicht erfüllt waren. Auch eine geringfügige Fristüberschreitung sei bereits schädlich.
Praxistipp
Bei Anteilsübertragungen an grundbesitzende Gesellschaften sollten die grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen frühzeitig geprüft und die Erwerbsvorgänge – falls erforderlich – fristgerecht sowie vollständig beim Finanzamt angezeigt werden. So lassen sich Nachteile vermeiden, etwa im Fall einer späteren Rückabwicklung der Erwerbsvorgänge. Sprechen Sie uns gern an, wenn wir Sie hierbei unterstützen können.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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