Jahressteuergesetz 2024 – Entwurf
Veröffentlicht: 26. Juni 2024
aus
Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 1-2024
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Mike Rickermann
Kaum ist ein Gesetz beschlossen, steht das nächste große Gesetz in den Startlöchern. Am 5.6.2024 wurde der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Auch mit diesem Gesetz sind Anpassungen im Bereich des Immobiliensteuerrechts geplant.
Da sich das Gesetz derzeit noch am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens befindet, möchten wir nachfolgend zunächst nur kurz auf zwei ausgewählte Themen eingehen:
- Erhöhung der Freigrenze bei der Steuerbefreiung für Einnahmen aus Photovoltaikanlagen
Mit Wirkung ab dem 1.1.2022 wurde für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiung eingeführt. Diese ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem darf die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage bei sonstigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäusern mit einer Gewerbeeinheit) 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit nicht überschreiten. Diese Grenze soll zukünftig auf 30 kW (peak) erhöht werden. - Grunderwerbsteuer: Zurechnung von Grundstücken für Zwecke der Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a bis 3a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Bei der Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften kann Grunderwerbsteuer entstehen. Ob eine Gesellschaft im Zeitpunkt der Anteilsübertragung Grundbesitz im grunderwerbsteuerlichen Sinne hält, ist häufig nicht ganz eindeutig. Gleichlautende Ländererlasse haben in diesem Zusammenhang im vergangenen Jahr zu einer deutlichen Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts geführt. Danach sollte es möglich sein, dass ein Grundstück für grunderwerbsteuerliche Zwecke innerhalb einer Beteiligungskette auf mehreren Ebenen zugerechnet wird und somit bei Anteilsübertragungen mehrfach Grunderwerbsteuer ausgelöst werden kann. Der Gesetzgeber plant nun, die Zurechnung von Grundstücken erstmals gesetzlich zu regeln. Dabei soll u. a. das Risiko einer doppelten Zurechnung von Grund-stücken innerhalb von Beteiligungsketten wieder entschärft werden.
Hinweis
Es bleibt abzuwarten, ob die geplanten Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren in dieser Form bestehen bleiben. Das Gesetz bedarf im nächsten Schritt der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Wir halten Sie hinsichtlich der weiteren Entwicklung auf dem Laufenden.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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