Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
Veröffentlicht: 24. Juni 2026
aus
Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 1-2026
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Mike Rickermann
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.9.2025 und das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 12.3.2026 bestätigen die strengen Anforderungen an die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung und präzisieren zugleich, wann ein unschädliches Nebengeschäft vorliegt. Die Mitüberlassung einer Fahrzeugwaage und eines Waschplatzes war danach begünstigungsschädlich, die Mitüberlassung eines Lastenaufzugs hingegen nicht.
Hintergrund
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können mit der sog. erweiterten gewerblichen Grundstückskürzung die Kürzung des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, beantragen. Im Ergebnis werden damit die Mieteinkünfte nicht mit Gewerbesteuer belastet.
Die Anwendung der gewerbesteuerlichen Begünstigung setzt neben der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz voraus, dass – vorbehaltlich der ab dem Veranlagungsjahr 2021 anwendbaren Bagatellgrenze – keine Betriebsvorrichtungen mit überlassen werden. Betriebsvorrichtungen sind insoweit nicht vom Begriff des Grundbesitzes umfasst.
Die Frage, ob eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder ausnahmsweise eine unschädliche Nebentätigkeit vorliegt, führt in der Praxis immer wieder zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung.
Rechtsprechung
Nach gängiger Rechtsprechung soll die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen unschädlich sein, wenn die Überlassung einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Betriebsvorrichtung zur typischen und/oder aus technischen bzw. baulichen Gründen durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines entsprechenden Objekts gehört.
Im Urteilsfall des BFH wurde ein mehrgeschossiges Geschäftshaus mit Verkaufs- und Lagerflächen vermietet, das über einen fest installierten Lastenaufzug verfügte. Der Lastenaufzug war für den sachgerechten Warentransport zwischen den Etagen unerlässlich und gehört zur typischen Infrastruktur eines Warenhauses. Vor diesem Hintergrund sah der BFH die Mitvermietung des Lastenaufzugs als unschädlich an, da sie einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt. Maßgeblich war insbesondere die objektiv-funktionale Ausrichtung des Gebäudes sowie die Tatsache, dass ein sinnvoller Betrieb als Warenhaus ohne eine entsprechende Vorrichtung nicht möglich wäre.
Das FG Münster hatte über die entgeltliche Mitüberlassung einer Fahrzeugwaage und eines Waschplatzes im Rahmen der Vermietung eines Betriebsgrundstücks zu entscheiden. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich hierbei um ein begünstigungsschädliches Nebengeschäft. Das Grundstück hätte auch ohne diese Betriebsvorrichtungen wirtschaftlich sinnvoll vermietet werden können. Die Mitüberlassung von Waschplatz und Fahrzeugwaage führte daher im Streitfall zur Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung.
FAZIT
Beide Urteile fügen sich in eine Reihe von Entscheidungen zur (Un-)Schädlichkeit von Betriebsvorrichtungen ein. Im Zweifel muss im Einzelfall abgewogen werden, wie die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung steuerlich einzuordnen ist. Gerne können wir Sie dabei unterstützen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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