Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung
Veröffentlicht: 3. Dezember 2025
aus
Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 2-2025
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Mike Rickermann
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können den Teil des Ertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, gewerbesteuerfrei vereinnahmen (sog. erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung). In einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster wurde die Frage erörtert, ob die Vermietung von fremdem Grundbesitz ohne Gewinnerzielungsabsicht als schädlich i. S. d. erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung zu bewerten ist. Mit Urteil vom 26.3.2025 stellte das FG fest, dass die Vermietung von fremdem Grundbesitz grundsätzlich eine schädliche Tätigkeit darstellt. Die Gewinnerzielungsabsicht spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Hintergrund
Die Klägerin, eine GmbH, hat in den Streitjahren hauptsächlich eigenen Grundbesitz verwaltet. Daneben hat sie Grundbesitz von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer angemietet und an eine andere Gesellschaft weitervermietet. Die GmbH beantragte die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung. Sie begründete dies damit, dass ein Verlust aus der Weitervermietung entstanden sei. Da bei der Weitervermietung keine Gewinnerzielungsabsicht bestand, betrachtet die Klägerin die Verwaltung fremden Grundbesitzes als unschädlich für die Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung.
Das Finanzamt vertrat eine abweichende Auffassung und lehnte im Zuge einer Betriebsprüfung die von der Klägerin beantragte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ab, da es die Vermietung von fremdem Grundbesitz als schädlich einstufte.
Entscheidung des FG
Das FG Münster schließt sich mit seinem Urteil der Rechtsauffassung des Finanzamtes an und wies die Klage als unbegründet ab. Für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ist es erforderlich, dass ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Vermietung von fremdem Grundbesitz stellt eine schädliche Nebentätigkeit dar.
Das Urteil wurde damit begründet, dass es tatbestandlich nicht auf die Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht ankomme, zumal die gesamte Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft kraft Gesetzes als Gewerbebetrieb gilt, sodass eine Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht entbehrlich sei. Der Ansatz der Klägerin, den einheitlichen Gewerbebetrieb der GmbH in einzelne Tätigkeitsbereiche zu unterteilen, um für die Verwaltung fremden Grundbesitzes das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht geltend zu machen, wurde ebenfalls als nicht überzeugend zurückgewiesen.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Hinweis
Die Entscheidung des FG Münster verdeutlicht eine strenge Auslegung der Voraussetzungen zur erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung. Die Vermietung von fremdem Grundbesitz stellt unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot dar. Um die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung zu erfüllen, ist die Verwaltung von fremdem Grundbesitz daher zu vermeiden. Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen zu den erlaubten bzw. nicht zulässigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung haben.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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