Neue Rechtsprechung des BFH zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel
Veröffentlicht: 3. Dezember 2025
aus
Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 2-2025
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Mike Rickermann
Im Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 1/2024 berichteten wir über die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg, wonach das Halten von zwei Oldtimern als Wertanlage die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ausschließt – selbst dann, wenn damit keinerlei Einnahmen erzielt werden. Nun liegt das Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor: Er schließt sich der Auffassung des FG an und bestätigt damit die strengen Voraussetzungen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung.
Hintergrund
Bei bestimmten Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns (z. B. Verschmelzung, Ausgliederung, Einbringung) wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, wenn an der Umstrukturierung ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Weitere Voraussetzung ist, dass das herrschende Unternehmen an der/den abhängigen Gesellschaft(en) fünf Jahre vor (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahre nach (Nachbehaltensfrist) der Umstrukturierung mit mindestens 95 % beteiligt ist.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat mit Urteil vom 21.5.2025 entschieden, dass eine Gruppe natürlicher Personen, die nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen ist, kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG sein kann. Einzelne natürliche Personen können zwar jeweils für sich herrschendes Unternehmen sein, nicht aber als lose Gruppe ohne gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung waren im Streitfall daher nicht erfüllt.
Fazit
Das Urteil des BFH zeigt wieder einmal, dass die Voraussetzungen für die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel im Vorfeld sorgsam geprüft werden sollten. Sprechen Sie uns gern an, wenn wir Sie hierbei unterstützen können.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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