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Keine erweiterte Grundstückskürzung bei unterjährigem Erwerb bzw. Veräußerung von Grundbesitz

Veröffentlicht: 18. Juni 2025 aus Rundschreiben Immobiliensteuer 1-2025: Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grund­besitz verwalten und nutzen, können den Teil des Ertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, gewerbesteuerfrei vereinnahmen (sog. erweiterte Grundstückskürzung). Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil aus November 2024 entschieden, dass die erweiterte Grundstückskürzung bei einem unterjährigen Erwerb von Grundbesitz nicht möglich ist. Zugleich hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.10.2024 bestätigt, dass eine Veräußerung des gesamten Grundbesitzes mit Wirkung „zu Beginn des 31.12.“ ebenfalls der Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung entgegensteht.

 

Hintergrund

Die Inanspruchnahme der gewerbesteuerlichen erweiterten Grundstückskürzung ist lediglich möglich, soweit die Voraussetzungen im gesamten Erhebungszeitraum erfüllt sind. Das bedeutet, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes bereits zu Beginn des Erhebungszeitraums vorliegen und bis zu dessen Ende bestehen muss.

Entscheidung des FG

In der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg stellte sich die Frage, ob die Voraussetzungen der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung erfüllt sind, wenn der Abschluss des Kaufvertrags über den Grundbesitz bereits im Vorjahr erfolgte und sofort mit einer werbenden Tätigkeit begonnen wurde, das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück allerdings erst vier Monate später im neuen Erhebungszeitraum überging.

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine zeitanteilige Gewährung der erweiterten Grundstückskürzung nicht möglich ist, da es sich bei der Gewerbesteuer um eine Jahressteuer handelt.

Wird der Grundbesitz zwar vor dem Erhebungszeitraum erworben und wird unverzüglich mit der werbenden Tätigkeit begonnen, liegen die Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung nicht vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundbesitz erst nach Beginn des Erhebungszeitraums übergeht. Nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg stellen die im Vorfeld des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums getätigten Handlungen keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar.

Im Übrigen versagte das FG ebenfalls die einfache Grundstückskürzung, da zu Beginn des Erhebungszeitraums kein wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück bestand.

Entscheidung des BFH

Zudem hat der BFH mit Urteil vom 17.10.2024 bestätigt, dass die Voraussetzungen zur erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung bis zum Ende des Erhebungszeitraums bestehen müssen.

Soweit der gesamte Grundbesitz mit wirtschaftlicher Wirkung „zu Beginn des 31.12.“ veräußert wird, entfällt die erweiterte Grundstückskürzung für den gesamten Erhebungszeitraum.

Insofern bleibt weiterhin die Möglichkeit eines sog. Mitternachtsgeschäfts. Der BFH hatte bereits zuvor entschieden, dass die erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch genommen werden kann, wenn das letzte verbleibende Grundstück mit Wirkung zum 31.12. um 23.59 Uhr veräußert wird.

Hinweis

Wenn die erweiterte Grundstückskürzung genutzt werden soll, sollte darauf geachtet werden, dass während des gesamten Erhebungszeitraums eigener Grundbesitz ver­waltet und genutzt wird. Gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg wurde Revision eingelegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der BFH der Auffassung des FG Berlin-Brandenburg anschließen wird.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Immobiliensteuerrecht

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

 

Rundschreiben Immobiliensteuer 1-2025: Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung

Veröffentlicht: 1. Januar 1970

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