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Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

Veröffentlicht: 3. Dezember 2024 aus Rundschreiben Immo­bilien­steuerrecht 2-2024
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 17.7.2024, dass die Lieferung von sog. Mieterstrom an Wohnungsmieter als eigenständige Hauptleistung zu qualifizieren ist. Diese Einstufung ermöglicht es Vermietern und Wohnungsbaugesellschaften, die Vorsteuer aus den Kosten für Photovoltaikanlagen abzuziehen. Die Entscheidung des BFH weicht deutlich von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ab.

 

Der BFH hat sich am 17.7.2024 mit der umsatzsteuer­lichen Behandlung von sog. Mieterstrom befasst. Hierbei handelt es sich um Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt. Bisher wurde die Auffassung vertreten, dass diese Stromlieferungen als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien (Wohnungs-)Vermietung gelten.

Der BFH hat nun klargestellt, dass Mieterstrom als eigenständige, steuerpflichtige Leistung betrachtet werden muss. Durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das den Mietern das Recht einräumt, ihre Stromlieferanten auszuwählen, wird die Bindung der Stromlieferung an das Mietverhältnis aufgehoben. Folglich können Vermieter die Vorsteuer aus ihren Investitionen in Photovoltaikanlagen geltend machen.

Die Auswirkungen der Entscheidung des BFH sind für Vermieter und Wohnungsbaugesellschaften von großer Relevanz. Durch den Vorsteuerabzug können die Anschaffungskosten für Photovoltaikanlagen signifikant gesenkt werden, was die Rentabilität dieser Investitionen grundsätzlich erhöht. Dies gilt jedenfalls für solche Fälle, in denen der Nullsteuersatz nicht zur Anwendung kommt.

HINWEIS

Vermieter sollten die steuerlichen Im­plikationen, die sich aus dieser Entscheidung des BFH vom 17.7.2024 ergeben, sorgfältig prüfen. Mit Verweis auf die bisherige Verwaltungsauffassung kann die Stromlieferung zunächst weiterhin als Nebenleistung zur Vermietungsleistung behandelt werden.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Immobiliensteuerrecht

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

 

Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 2-2024

Veröffentlicht: 3. Dezember 2024

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