BFH-Beschluss zur doppelten Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Veröffentlicht: 6. August 2025
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Florian Dotzki
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 09. Juli 2025 (Az. II B 13/25 (AdV)) entschieden, dass bei einem zeitlichen Auseinanderfallen von Signing und Closing bei einem Share Deal rechtliche Zweifel an einer doppelten Festsetzung der Grunderwerbsteuer bestehen.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer doppelten Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2b und § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, wenn das Finanzamt bereits Kenntnis vom erfolgten Closing hat.
Im Streitfall erwarb die Antragstellerin mit notariellem Vertrag vom 11.03.2024 sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden GmbH (Signing). Das Closing erfolgte am 29.03.2024. Das Finanzamt setzte daraufhin zweimal Grunderwerbsteuer fest – einmal wegen des Gesellschafterwechsels und einmal wegen der Anteilsvereinigung.
Der BFH hob den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auf und setzte die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids aus. Es bestehen rechtliche Zweifel, ob bei zeitlich versetzten Erwerbsvorgängen eine doppelte Besteuerung zulässig ist.
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Praxis bei Share Deals. Sie stellt klar, dass eine doppelte Besteuerung vermieden werden muss, wenn das Finanzamt über den vollständigen Sachverhalt informiert ist. Da es im vorliegenden Verfahren nur um die Aussetzung der Vollziehung des strittigen Grunderwerbsteuerbescheides ging, bleiben die Entscheidungen der Gerichte zu der Signing/Closing-Problematik im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Steuerpflichtige sollten daher weiterhin sowohl das Signing als auch das Closing gegenüber der Finanzverwaltung anzeigen.
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