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Private Veräußerungsgeschäfte: Wann liegt eine begünstigte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor?

Veröffentlicht: 26. Juni 2024 aus Rundschreiben Immo­bilien­steuerrecht 1-2024
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Wird eine im Privatvermögen gehaltene Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf veräußert, ist ein etwaiger erzielter Veräußerungsgewinn grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Mit der Frage, ob eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen befasst. Dabei hat er die Ausnahmeregelung jeweils streng ausgelegt.

 

Ein steuerpflichtiges sog. privates Veräußerungsgeschäft liegt grundsätzlich vor, wenn eine im Privatvermögen gehaltene Immobilie veräußert wird und zwischen der Anschaffung und dem Verkauf der Immobilie nicht mehr als zehn Jahre liegen. Steuerfrei ist die Veräußerung aber dann, wenn die Immobilie

  • zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich selbst bewohnt oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Der BFH hat am 14.11.2023 in zwei Urteilen entschieden, dass keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, wenn die Immobilie dem geschiedenen Ehegatten oder der (Schwieger-)Mutter überlassen wird. Die Selbstnutzung setze demnach voraus, dass die Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet sei und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt werde. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den geschiedenen Ehegatten oder die (Schwieger-)Mutter könne dem Steuerpflichtigen dabei nicht zugerechnet werden. Dies führt dazu, dass ein mit der Veräußerung der Immobilie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist erzielter Gewinn einkommensteuerpflichtig ist.

Empfehlung

Sofern Sie beabsichtigen, ein Grundstück aus Ihrem Privatvermögen zu veräußern, sollten der Zehnjahreszeitraum und die Voraussetzungen einer etwaigen Ausnahmeregelung sorgfältig geprüft werden. Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Immobiliensteuerrecht

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

 

Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 1-2024

Veröffentlicht: 26. Juni 2024

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