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Gesetzesbeschluss: Entfristung der Übergangsregelung zum Begriff der „Gesamthand“ bzw. des „Gesamthandsvermögens“

Veröffentlicht: 24. Juni 2026 aus Rundschreiben Immo­bilien­steuerrecht 1-2026
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Für den Übergang von Grundstücken zwischen einer Personengesellschaft und ihren Miteigentümern gelten Vorschriften, die steuerliche Entlastungen für gewisse Übertragungen vorsehen. Die Vorschriften beziehen sich dabei immer noch auf den zivilrechtlichen Begriff der „Gesamthand“. Dieser wurde allerdings durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) mit Wirkung zum 1.1.2024 faktisch abgeschafft. Eine entsprechende Übergangsregelung läuft zum 31.12.2026 aus. Nunmehr sieht ein Gesetzesbeschluss die Entfristung der Übergangsvorschrift vor.

 

Hintergrund

Grundstücksübertragungen von einem Gesellschafter auf eine Personengesellschaft bzw. von einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter sind unter den Voraussetzungen in den §§ 5, 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerbefreit. Allerdings verwenden die Vorschriften noch den Begriff der „Gesamthand“.

Durch das MoPeG wurde im Gesellschaftsrecht bei rechtsfähigen Personengesellschaften der bisher geltende Grundsatz des Gesamthandsvermögens mit Wirkung zum 1.1.2024 aufgegeben und durch das originäre Gesellschaftsvermögen ersetzt. Die Personengesellschaft ist durch diese Änderung rechtlich keine Gesamthand mehr.

Da der Begriff „Gesamthand“ jedoch im GrEStG weiterhin verwendet wird, besteht Rechtsunsicherheit, ob die damit verbundenen Begünstigungen weiterhin Gültigkeit haben. Zur Vermeidung der Rechtsunsicherheiten wurde durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMG) eine Übergangsregelung geschaffen (§ 24 GrEStG). Demnach sollen rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.

Die Übergangsregelung gilt allerdings nur bis zum 31.12.2026. Es besteht deshalb eine erhebliche Rechtsunsicherheit, wie entsprechende Fälle ab dem 1.1.2027 zu behandeln sind.

Neuer Gesetzesbeschluss

Der Bundestag hat am 12.6.2026 das „Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht“ beschlossen, dem der Bundesrat am gleichen Tag zugestimmt hat. Darin ist die Aufhebung der bisherigen Befristung vorgesehen, sodass der Begriff der Gesamthand zumindest im GrEStG dauerhaft erweitert wird.

Im Gesetzgebungsverfahren stehen noch die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes aus, allerdings sind dies eher formelle Bestandteile des Verfahrens. Das Gesetz soll anschließend in Kraft treten.

FAZIT

Es ist begrüßenswert, dass die nunmehr seit fast zweieinhalb Jahren bestehende Rechtsunsicherheit durch den neuen Gesetzesbeschluss beseitigt und die Übergangsvorschrift aufgehoben wird.

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Immobiliensteuerrecht

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

 

Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 1-2026

Veröffentlicht: 24. Juni 2026

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