Wie zwei Oldtimer zur Versagung der erweiterten Kürzung führen können...
Veröffentlicht: 26. Juni 2024
aus
Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 1-2024
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Mike Rickermann
Die aktuelle Rechtsprechung zu der gewerbesteuerlichen Begünstigung wirft Licht und Schatten zugleich, wie die folgenden beiden Beiträge zeigen. In diesem ersten Beitrag stellen wir zunächst ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vor, in dem erneut aufgezeigt wird, dass die Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung sehr streng auszulegen sind. Danach ist jede nicht vom Gesetzgeber erlaubte Tätigkeit schädlich für die gewerbesteuerliche Begünstigung, selbst wenn mit ihr kein Entgelt erzielt wird.
Die erweiterte Grundstückskürzung wird als gewerbesteuerliche Begünstigungsvorschrift auf Antrag bei Unternehmen gewährt, die ausschließlich eigenen Grundbesitz („privilegierte Haupttätigkeit“) oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. d. Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) errichten und veräußern („erlaubte Nebentätigkeiten“).
Die Erträge (insb. Mieteinnahmen) aus der Haupttätigkeit sind von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Die Einkünfte aus den kürzungsunschädlichen Nebentätigkeiten führen zwar nicht zu einer Gewerbesteuerpflicht der Erträge aus der privilegierten Haupttätigkeit, sind für sich allerdings gewerbesteuerpflichtig.
Das FG Baden-Württemberg hat am 28.3.2023 entschieden, dass die erweiterte Grundstückskürzung nicht zu gewähren ist, wenn eine Gesellschaft zwei Oldtimer als Kapitalanlage erworben hat. Dies gilt auch dann, wenn sie die Fahrzeuge über viele Jahre lediglich gehalten, d. h. noch nicht veräußert hat und folglich noch keine Einnahmen damit erzielt hat.
Nach Auffassung des FG seien sämtliche nicht vom Gesetzgeber genannten Tätigkeiten grundsätzlich kürzungsschädlich. Hierzu gehöre auch das Halten von Oldtimern. Auf eine Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit komme es nicht an.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, sodass zu hoffen bleibt, dass der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil im besten Fall aufhebt.
Hinweis
Das Urteil ist zur alten Rechtslage ergangen. Im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber zumindest für Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit dem Mieter eine Bagatellgrenze eingeführt. Hinsichtlich anderer Tätigkeiten gilt aber weiterhin das strenge Ausschließlichkeitsgebot, wie das Urteil zeigt. Gewerbliche Vermieter sollten vor diesem Hintergrund begünstigte Vermietungstätigkeiten konsequent von den übrigen Tätigkeiten trennen und sie über unterschiedliche Gesellschaften erbringen. Gern unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Strukturierung der Tätigkeiten.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
Mehr zum Bereich: