Umsatzsteuer: Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen
Veröffentlicht: 18. Juni 2025
aus
Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 1-2025
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Mike Rickermann
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5.12.2024 eine wichtige Entscheidung für Immobilienkäufer getroffen: Erwerber von vermieteten Immobilien haften nicht für unrichtige Umsatzsteuerausweise in übernommenen Mietverträgen.
Hintergrund der Entscheidung
Beim Erwerb von vermieteten Immobilien tritt der Käufer in die sich aus den bereits bestehenden Mietverhältnissen ergebenden Rechte und Pflichten ein. In dem vom BFH entschiedenen Fall enthielten die übernommenen Mietverträge fehlerhafte Umsatzsteuerausweise. Das Finanzamt verlangte daraufhin vom Erwerber die Berichtigung und Abführung der zu hoch ausgewiesenen Steuer gemäß § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Entscheidung des BFH
Der BFH stellte klar, dass eine Haftung des Erwerbers im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Begründet wurde dies damit, dass der unrichtige Steuerausweis auf einer Handlung des ursprünglichen Vermieters beruhte und nicht dem Erwerber zugerechnet werden kann. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Haftung besteht nicht.
Praxisrelevanz für Immobilienkäufer
Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Immobilienkäufer, insbesondere für Investoren und Unternehmen, die Gewerbeimmobilien erwerben. Käufer müssen nicht befürchten, für steuerliche Fehler des Vorbesitzers in den Mietverträgen in Haftung genommen zu werden. Dennoch empfiehlt es sich, die umsatzsteuerliche Behandlung der übernommenen Mietverträge genau zu prüfen, um spätere steuerliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Empfehlung
Wir empfehlen, vor dem Erwerb vermieteter Immobilien die bestehenden Verträge steuerlich prüfen zu lassen und ggf. vom Veräußerer eine Berichtigung fehlerhafter Steuerangaben vor Eigentumsübergang zu fordern. Ferner sollten bei Erwerb einer Immobilie Gewährleistungsklauseln und Freistellungsvereinbarungen mit dem Verkäufer getroffen werden, um steuerliche Risiken auszuschließen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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