Grunderwerbsteuer – Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
Veröffentlicht: 3. Dezember 2025
aus
Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 2-2025
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Mike Rickermann
Werden Anteilsübertragungen im Zusammenhang mit grundbesitzenden Gesellschaften rückgängig gemacht, stellt sich häufig die Frage der grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Kontext zwei erfreuliche Urteile gefällt.
Hintergrund
Wird ein Grundstücksgeschäft innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht, wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag gem. § 16 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang keine Grunderwerbsteuer festgesetzt oder eine bereits erfolgte Steuerfestsetzung aufgehoben. Dies gilt gleichermaßen, wenn Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften übertragen werden. Bei Letzteren ist eine zusätzliche Voraussetzung, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang fristgerecht und in allen Teilen vollständig gegenüber dem Finanzamt angezeigt wurde.
Entscheidungen des BFH
In zwei Urteilen vom 7.5.2025 hat der BFH entschieden, dass die Anwendung der Steuerbefreiung des § 16 GrEStG nicht voraussetzt, dass der vorausgegangene und rückgängig gemachte Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft steuerbar war.
In einem der Urteilsfälle hatte ein Vater zunächst 49 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, bei der er bislang Alleingesellschafter war, auf seinen Sohn übertragen. Die Übertragung wurde sodann widerrufen und rückabgewickelt. Die Vereinigung sämtlicher Anteile an der Gesellschaft in der Hand des Vaters war grundsätzlich grunderwerbsteuerbar. Die Steuer war aber nach Auffassung des BFH gem. § 16 GrEStG nicht festzusetzen. Dass die vorherige Übertragung der Anteile auf den Sohn nicht grunderwerbsteuerbar war, stehe dem nicht entgegen.
Ferner hat der BFH entschieden, dass es unschädlich ist, wenn der ursprüngliche Erwerb gegenüber dem Finanzamt nicht angezeigt wurde, sofern dieser Vorgang mangels Steuerbarkeit gar nicht anzeigepflichtig war.
Hinweis
Trotz dieser erfreulichen Urteile sollte stets darauf geachtet werden, sämtliche Erwerbsvorgänge fristgerecht und vollständig beim Finanzamt anzuzeigen, um die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 16 GrEStG nicht an formellen Voraussetzungen scheitern zu lassen. Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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