Neue Rechtsprechung des BFH zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel
Veröffentlicht: 18. Juni 2025
aus
Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 1-2025
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Mike Rickermann
Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Unternehmensverbundes stellt Grundbesitz häufig ein Hindernis dar, weil mit der Umstrukturierung verbundene Grundstücksübertragungen grundsätzlich Grunderwerbsteuer auslösen. Unter gewissen Voraussetzungen sind sog. Konzernumstrukturierungen allerdings nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) begünstigt und von der Grunderwerbsteuer befreit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in zwei Urteilen die Voraussetzungen der Begünstigung konkretisiert.
Hintergrund
Bei bestimmten Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns (z. B. Verschmelzung, Ausgliederung, Einbringung) wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, wenn an der Umstrukturierung ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Weitere Voraussetzung ist, dass das herrschende Unternehmen an der/den abhängigen Gesellschaft(en) fünf Jahre vor (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahre nach (Nachbehaltensfrist) der Umstrukturierung mit mindestens 95 % beteiligt ist.
Entwicklung und Entscheidungen des BFH
Es ist mittlerweile ständige Rechtsprechung des BFH, dass in Fällen, in denen eine beteiligte Gesellschaft im Rahmen der Umstrukturierung erlischt oder neu entsteht, die Vor- und Nachbehaltensfristen nur insoweit eingehalten werden müssen, als sie aufgrund eines begünstigten Umstrukturierungsvorgangs auch eingehalten werden können.
Gliedert eine Gesellschaft bspw. Vermögen, zu dem Grundbesitz gehört, auf eine andere Gesellschaft aus, die erst im Zuge der Ausgliederung gegründet wird (sog. Ausgliederung zur Neugründung), ist die Vorbehaltensfrist nicht einzuhalten, weil die Gesellschaft erst durch den Umstrukturierungsvorgang entstanden ist. Diese Auffassung, der sich inzwischen auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat, wurde vom BFH mit Urteil vom 25.9.2024 erneut bestätigt. In diesem Zusammenhang hat der BFH ferner entschieden, dass auch die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegründete Kapitalgesellschaft in den Anwendungsbereich der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel fällt.
Werden dagegen Gesellschaftsanteile in eine zuvor erworbene Vorratsgesellschaft eingebracht, soll die Konzernklausel mangels Einhaltung der Vorbehaltensfrist keine Anwendung finden. Der BFH führt damit in einem weiteren Urteil vom 25.9.2024 seine restriktive Rechtsprechungslinie fort, dass auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist nur in den Fällen verzichtet werden kann, in denen die Gesellschaft erst im Rahmen der Umstrukturierung entsteht. Auch wenn der Erwerb einer Vorratsgesellschaft wirtschaftlich mit einer Neugründung vergleichbar ist, muss nach Auffassung des BFH die Vorbehaltensfrist bei der Vorratsgesellschaft eingehalten werden. Er begründet dies damit, dass die Vorratsgesellschaft bereits bestand und es damit theoretisch möglich gewesen wäre, sie früher zu erwerben und die fünfjährige Frist einzuhalten.
Fazit
Mit den beiden Urteilen sorgt der BFH für mehr Klarheit in der sehr komplexen und streitanfälligen Thematik der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel. Dabei bleibt er allerdings seiner restriktiven Rechtsprechungslinie im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorbehaltensfristen treu, was einmal mehr zeigt, dass Umstrukturierungen im Konzern sehr gut geplant werden sollten. Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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