Grunderwerbsteuer: Aufgabe der Pro-Kopf-Betrachtung bei der Vereinigung von unmittelbaren Anteilen an grundbesitzenden Personengesellschaften?
Veröffentlicht: 18. Juni 2025
aus
Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 1-2025
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Mike Rickermann
Durch die Vereinigung von Anteilen an Grundbesitz haltenden Gesellschaften in einer Hand kann bei der Überschreitung bestimmter Grenzen Grunderwerbsteuer ausgelöst werden. Bei der Frage, was und wie hoch ein unmittelbarer Anteil an einer Gesellschaft ist, unterscheidet die Finanzverwaltung bislang zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Dem ist das Finanzgericht (FG) Münster jetzt in einem aktuellen Urteil entgegengetreten.
Hintergrund
Werden mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters unmittelbar und/oder mittelbar vereinigt, fällt Grunderwerbsteuer an (sog. Anteilsvereinigung).
Hinsichtlich des Begriffs des Anteils an einer Gesellschaft differenziert die Finanzverwaltung bislang bei unmittelbaren Beteiligungen zwischen Kapital- und Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften wird auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital (Stammkapital bei der GmbH bzw. Grundkapital bei der AG) abgestellt. Bei Personengesellschaften wendet die Finanzverwaltung dagegen die sog. Pro-Kopf-Betrachtung an. Demnach kommt es nicht auf die vermögensmäßige Beteiligung an. Jedem Gesellschafter wird stattdessen ein gleichwertiger Anteil an der Personengesellschaft zugerechnet.
Einordnung
Bereits der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 27.5.2020 angedeutet, dass es sachgerechter sei, auch bei unmittelbaren Anteilen an Personengesellschaften auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital abzustellen. Eine ausdrückliche Entscheidung hierzu blieb jedoch aus, da dieser Fall seinerzeit nicht zu entscheiden war. Die Finanzverwaltung hat allerdings in einem Schreiben im vergangenen Jahr weiterhin an der Pro-Kopf-Betrachtung festgehalten.
Entscheidung des FG Münster
Das FG Münster greift nun die Überlegung des BFH wieder auf und vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass für Zwecke der Vereinigung von unmittelbaren Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft die Beteiligung am Gesellschaftskapital maßgeblich sei. Damit sind nach Auffassung des FG Münster grundbesitzende Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften für diese Zwecke zukünftig auch auf unmittelbarer Ebene identisch zu behandeln.
Das Revisionsverfahren ist mittlerweile beim BFH anhängig. Damit bleibt abzuwarten, ob der BFH seine Andeutungen aus dem Jahr 2020 in die Tat umsetzt und die Pro-Kopf-Betrachtung im Anwendungsbereich der unmittelbaren Anteilsvereinigung von grundbesitzenden Personengesellschaften aufgeben wird.
Empfehlung
Vor dem Hintergrund der derzeitigen Ungewissheit sollten etwaige Anteilsübertragungen besonders gut geplant werden, um nicht versehentlich Grunderwerbsteuer auszulösen. Gern unterstützen wir Sie hierbei.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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