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Verlängerung der grunderwerbsteuerlichen Nachbehaltensfristen für Grundstücks­übertragungen vor dem 1.7.2021?

Veröffentlicht: 18. Juni 2025 aus Rundschreiben Immo­bilien­steuerrecht 1-2025
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Das Grunderwerbsteuerrecht wurde durch die Reform im Jahr 2021 deutlich verschärft. Neben der Einführung eines neuen Ergänzungstatbestandes für die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften wurden vor allem die zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Beteiligungsschwellen von 95 % auf 90 % herabgesetzt und die grunderwerbsteuerlichen Haltefristen von fünf auf zehn bzw. 15 Jahre verlängert. Fraglich ist dabei immer wieder die grunderwerbsteuerliche Beurteilung sog. Übergangsfälle.

 

In der letzten Ausgabe dieses Rundschreibens berichteten wir über einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf, in dem es um die Nachbehaltensfrist im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für im Jahr 2018 erfolgte Grundstücksübertragungen zwischen zwei Personengesellschaften ging. Jetzt hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) (positiv) hierzu positioniert.

Hintergrund

Überträgt eine Personengesellschaft ein Grundstück auf eine andere Personengesellschaft, wird die Grunderwerbsteuer grundsätzlich nicht erhoben, soweit an beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Dabei sind gewisse Vor- und Nachbehaltensfristen einzuhalten. So entfällt die Steuerbefreiung bspw. rückwirkend, soweit sich der Anteil der Gesellschafter an der erwerbenden Personengesellschaft innerhalb der Nachbehaltensfrist vermindert. Sowohl die Vor- als auch die Nachbehaltensfristen wurden im Rahmen der Grunderwerbsteuerreform von fünf auf zehn Jahre verlängert.

Die im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) seinerzeit aufgenommenen Übergangsregelungen sehen u. a. vor, dass die neuen verlängerten Behaltensfristen erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sind, die nach dem 30.6.2021 verwirklicht wurden. Gleichzeitig regelt eine weitere Übergangsregelung, dass die neuen zehnjährigen Vor- und Nachbehaltensfristen nicht anzuwenden sind, sofern die bisherigen fünfjährigen Fristen bereits vor dem 1.7.2021 abgelaufen sind.

Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung geht im Umkehrschluss davon aus, dass sich etwaige am 1.7.2021 noch nicht abgelaufene Fristen automatisch auf zehn Jahre verlängern. Sie wendet damit im Widerspruch zu der zuerst genannten Übergangsregelung die zehnjährige Nachbehaltensfrist auch auf Erwerbsvorgänge an, die bereits (innerhalb von fünf Jahren) vor dem 1.7.2021 verwirklicht wurden.

Entscheidung des BFH

Wie zuvor das FG Düsseldorf sieht auch der BFH ernstliche Zweifel an der Auffassung der Finanzverwaltung, dass die zehnjährige Nachbehaltensfrist bereits für Erwerbsvorgänge vor dem 1.7.2021 gelten soll. Daher hat der BFH mit Beschluss vom 10.4.2025 dem Steuerpflichtigen vorläufigen Rechtsschutz gewährt und die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides zunächst aufgehoben. 

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass sich auch der BFH im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens zu dem (vermeintlichen) Widerspruch der Übergangsregelungen zugunsten des Steuerpflichtigen positioniert. Abzuwarten bleibt, ob es bald auch gerichtliche Entscheidungen im Rahmen eines Hauptverfahrens zu dieser Rechtsfrage geben wird. Wenn Sie Fragen rund um das Thema der grunderwerbsteuerlichen Vor- und Nachbehaltensfristen haben, sprechen Sie uns einfach an.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Immobiliensteuerrecht

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

 

Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 1-2025

Veröffentlicht: 18. Juni 2025

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2. Gewerblicher Grundstückshandel
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