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Wie zwei Oldtimer zur Versagung der erweiterten Kürzung führen können

Veröffentlicht: 3. Dezember 2025 aus Rundschreiben Immo­bilien­steuerrecht 2-2025
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Im Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 1/2024 berichteten wir über die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg, wonach das Halten von zwei Oldtimern als Wertanlage die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ausschließt – selbst dann, wenn damit keinerlei Einnahmen erzielt werden. Nun liegt das Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor: Er schließt sich der Auffassung des FG an und bestätigt damit die strengen Voraussetzungen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung.

 

Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung wird als Begünstigungsvorschrift auf Antrag bei Unternehmen gewährt, die ausschließlich eigenen Grundbesitz („privilegierte Haupttätigkeit“) oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. d. Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) errichten und veräußern („erlaubte Nebentätigkeiten“).

Die Erträge (insb. Mieteinnahmen) aus der Haupttätigkeit sind von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Die Einkünfte aus den kürzungsunschädlichen Nebentätigkeiten führen zwar nicht zu einer Gewerbesteuerpflicht der Erträge aus der privilegierten Haupttätigkeit, sind allerdings selbst gewerbesteuerpflichtig.

Der BFH stellt klar, dass nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeiten – im Urteilsfall das Halten von Oldtimern zur Wertsteigerung – auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen, wenn mit ihnen keine Einnahmen erzielt werden. Auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit komme es gerade nicht an. Entscheidend ist allein, ob die Tätigkeit im Gesetz ausdrücklich erlaubt ist.

Die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens ist eine zulässige, aber selbst nicht begünstigte Nebentätigkeit. Davon sind nach Auffassung des BFH jedoch nur solche Wirtschaftsgüter erfasst, deren Nutzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wie z. B. Zinsen oder Dividenden, führt. Damit erfüllen die Oldtimer nicht die Voraussetzungen für Kapitalvermögen und stellen daher auch keine unschädliche Nebentätigkeit im Rahmen der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung dar.

Hinweis

Gewerbliche Vermieter sollten begünstigte und schädliche Tätigkeiten klar voneinander trennen und ggf. über unterschiedliche Gesellschaften erbringen. Das BFH-Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen steuerlichen Strukturierung. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Immobiliensteuerrecht

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

 

Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 2-2025

Veröffentlicht: 3. Dezember 2025

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