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Keine Sonderabschreibung für Ersatzneubauten

Veröffentlicht: 18. Juni 2025 aus Rundschreiben Immo­bilien­steuerrecht 1-2025
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Wenn neue Mietwohnungen geschaffen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung sowie in den folgenden drei Jahren von bis zu 5 % der Herstellungskosten des Gebäudes jährlich geltend gemacht werden. Was unter dem Begriff „neu“ zu verstehen ist, ist umstritten. In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass für einen Ersatzneubau nach Abriss der bestehenden Mietwohnungen keine Sonderabschreibung möglich ist.

 

In der Entscheidung ging es um die Frage, ob eine Sonderabschreibung für die neu gebaute Wohnung bei der Ermittlung der Einkommensteuer angesetzt werden kann. Die Kläger waren Eigentümer eines Einfamilienhauses, das vermietet wurde. Da eine Sanierung des alten Gebäudes im Vergleich zur Errichtung eines Neubaus wirtschaftlich nicht tragbar gewesen sei, haben die Kläger das alte Gebäude abreißen und ein neues Einfamilienhaus errichten lassen.

Das FG Köln hat am 12.9.2024 entschieden, dass bei einem Ersatzneubau keine Sonderabschreibung möglich ist, wenn bereits zuvor Mietwohnungen bestanden. Der Begriff des Neubaus setze voraus, dass durch den Neubau zusätzliche Wohnungen geschaffen werden. Dies begründet das FG mit der Gesetzesbegründung, wonach die Wohnung zusätzlich und erstmalig geschaffen werden muss. Wird hingegen eine alte Wohnung lediglich durch eine neue Wohnung ersetzt, führt dies nicht zur Schaffung von zusätz­lichem Wohnraum.

Hinweis

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Auffassung des FG Köln anschließen wird.

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Immobiliensteuerrecht

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

 

Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 1-2025

Veröffentlicht: 18. Juni 2025

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