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Schenkungsteuer: Der Freibetrag für Urenkel - oder Urenkel sind keine Enkel

Veröffentlicht: 26. Oktober 2020

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gewährt den Begünstigten insbesondere persönliche Steuerbefreiungen in Form von Freibeträgen. Welcher Freibetrag bei Urenkeln im Falle einer Schenkung gilt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Eilverfahren entschieden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem Eilverfahren (Beschluss vom 27.07.2020 – II B 39/20 (AdV)), dass Urenkeln für eine Schenkung lediglich ein Freibetrag von 100.000 EUR zusteht, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind. Der BFH folgt einer am Wortlaut orientierten engen Auslegung und bleibt damit seiner Linie treu, Steuerbefreiungen bzw. Steuerbegünstigungen nur unter engen Voraussetzungen und daher restriktiv zu gewähren.

Vorliegend war die Auslegung des Gesetzestextes betreffend die Höhe der Freibeträge von Urenkeln streitig. Der Freibetrag von Enkelkinder („Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2“ – hierunter fallen „die Kinder und Stiefkinder“) richtet sich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und beträgt 200.000 EUR. Es stellte sich die Frage, ob Urenkel ein gleich hoher Freibetrag zustehe oder aber nur der Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Der BFH führte aus, das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterscheide begrifflich zwischen „Kindern“ und „Abkömmlingen“. Daher seien als Kinder im Sinne des § 16 ErbStG „Kinder“ zu verstehen und nicht „Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge“. Das ErbStG erfasse als „Kinder der Kinder“ nur die Enkel, aber nicht die Urenkel bzw. deren Kinder.

Im Streitfall hatte eine Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobile geschenkt. Die Immobilie war mit einem Nießbrauchsrecht zu Gunsten ihrer Tochter (die Großmutter der Urenkel) belastet. Die Urenkel machten jeweils Freibeträge in Höhe von 200.000 EUR (für „Kinder der Kinder“) geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf billigten lediglich Freibeträge in Höhe von jeweils 100.000 EUR („Abkömmlinge der Eltern“).

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf. Aus der zivilrechtlich im Familien- und Erbrecht angelegten Mitberechtigung am Familiengut ergebe sich die Begünstigung der Kinder. Daran hätten auch weitere Abkömmlinge teil, allerdings abgestuft, da nähere Abkömmlinge die entfernteren ausschlössen. Dem entspreche es, auch die erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen durch Freibeträge mit abnehmender Nähe abzuschmelzen.

Urenkel im Falle noch lebender Eltern und/oder Großeltern ebenso zu stellen wie Enkel, entspreche nicht dem Zweck der Freibeträge. Die Gewährung gleicher Freibeträge auch bei überspringen einer oder mehrerer Generationen hätte eine Vervielfältigung der Freibeträge und damit gemessen an der Konzeption des Gesetzes eine Überbegünstigung – so der BFH – zur Folge.

Steuerklassen und Freibeträge würden auf dem typisierten Grundmodell beruhen, dass jede Generation jeweils zwei Kinder hat, was die Verdoppelung der Anzahl der Abkömmlinge in jeweils einer Generation zur Folge hat. Dies erkläre die Halbierung des Freibetrags von § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (für die Kinder) zu § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (Enkelkinder). Es sei folgerichtig und systemgerecht, wenn sich die weitere Halbierung des Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit einem weiteren Schritt in der Generationenfolge deckt.

Fazit

Die steuerliche Belastung des Erwerbers lässt sich auch nach dem Beschluss des BFH mittels Ausnutzung der Freibeträge minimieren und eröffnet dadurch Gestaltungsansätze. Für Klarheit und Rechtssicherheit sorgt der Beschluss des BFH wie hoch der Freibetrag von Urenkeln im Falle noch lebender Eltern und/oder Großeltern ist.

Ansprechpartner

  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Niels Doege

    Niels Doege

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  • Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Christian Hahn

    Christian Hahn, LL.M.

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