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Erleichterungen bei der Unter­nehmensnachfolgeplanung für Handelsunternehmen?

Veröffentlicht: 27. Februar 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2024
Von: Evelyn Osang

Im Rahmen der Übertragung von Unternehmen mit einem hohen Bestand an Finanzmitteln besteht regelmäßig das Risiko, dass diese den sog. 90 %-Einstiegstest nicht bestehen. Bei Nichtbestehen werden die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen vollständig nicht gewährt. Mit Urteil vom 13.9.2023 hält der Bundesfinanzhof Erleichterungen zu dem 90 %­ Einstiegstest zumindest für Handelsunternehmen für zulässig.

 

Bei der Übertragung von betrieblichem Vermögen kommen erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigungen nur dann in Betracht, wenn der Wert des übergehenden unproduktiven Verwaltungsvermögens 90 % des Wertes des gesamten übergehenden betrieblichen Vermögens unterschreitet (sog. 90 %-Einstiegstest). Problematisch daran ist, dass das Gesetz das schädliche Verwaltungsvermögen (brutto) ansetzt, d. h., ein Abzug von Schulden ist nicht zugelassen, während der Unternehmenswert (netto) und damit unter Berücksichtigung von Schulden anzusetzen ist.

Bei gewerblich tätigen Unternehmen, die aufgrund ihres Geschäftsmodells einen hohen Bestand an zum Verwaltungsvermögen zählenden Finanzmitteln haben (insbesondere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen), kann dieser Umstand in vielen Fällen zu einem Nichtbestehen des 90 %-Einstiegstests führen – mit der Folge, dass keine erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen gewährt werden. Dieser Umstand wird als unangemessen und ggf. sogar verfassungswidrig angesehen.

Am 13.9.2023 entschied der Bundesfinanzhof, dass der 90 %-Einstiegstest bei der Übertragung von originär gewerblichen Handelsunternehmen zwar weiter­hin anzuwenden sei, indes könne entgegen dem Gesetzeswortlaut bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens für die Zwecke des 90 %-Einstiegstests eine Verrechnung mit den betrieblich veranlassten Schulden erfolgen. Eine solche „eingrenzende Auslegung“ gebiete die gesetzliche Systematik sowie der Sinn und Zweck der Regelung; sie sei außerdem vom Willen des Gesetzgebers gedeckt.

FAZIT

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist zu begrüßen, da sie die evidenten unangemessenen und gleichheitswidrigen Rechtsfolgen, die sich bei der wortlautgetreuen uneingeschränkten Anwendung des 90 %-Einstiegstests ergeben können, korrigiert. Bei gewerblich tätigen Handelsunternehmen kann dies zu einer merklichen Erleichterung von Unternehmensnachfolgeplanungen führen. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung das Urteil zukünftig anwenden wird.

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Veröffentlicht: 27. Februar 2024

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