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Steuerbefreiung für das Familienheim – Wie schnell muss der Erbe einziehen?

Veröffentlicht: 8. April 2021

Das Erbschaftsteuergesetz ermöglicht den steuerfreien Erwerb eines Familienheims durch die Kinder im Erbfall. Dass insbesondere bei Renovierungsarbeiten Eile zu beachten ist, wird nachfolgend dargestellt.

Im Erbfall ist bei der Selbstnutzung eines Familienheims Eile geboten. Dies stellte das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 10. März 2021 noch einmal klar.

Der Erwerb eines Familienheims durch die Kinder ist im Erbfall unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 13 Absatz 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG). Neben der Beachtung bestimmter Größenmerkmale oder der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erblasser, muss der Erwerber das Familienheim unverzüglich selbst beziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt die Selbstnutzung innerhalb eines 6-Monats-Zeitraum als noch unverzüglich. Doch Vorbereitungshandlungen zur Selbstnutzung, beispielsweise Renovierungsarbeiten, können die Steuerfreiheit gefährden.

Im Urteilssachverhalt war die Tochter Alleinerbin ihrer Mutter, die Mitte/Ende Juli 2016 verstarb. Die Erbin bezog nach der Durchführung von Renovierungsarbeiten Anfang 2018 die von ihrer Mutter bis zu ihrem Tod selbst genutzte Wohnung. Für diese beantragte die Erbin die Steuerbefreiung, welche sowohl das Finanzamt als auch das FG Düsseldorf verwehrte.

Die Selbstnutzung sei nicht unverzüglich, sondern erst ca. 18 Monate nach dem Erbfall erfolgt. Das verzögerte Ausräumen der Wohnung und die Renovierung seien der Erbin anzulasten. Bei den ausgeführten Handwerkerleistungen handele es sich vielmehr um reguläre Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten. Ein möglicher Mangel an Handwerksbetrieben, die die Renovierungsarbeiten hätten ausführen können, sei bereits zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin vorhersehbar und ein erheblicher Renovierungsbedarf bzw. Instandhaltungsrückstand unmittelbar nach dem Erbfall erkennbar gewesen. Die Erbin hätte Handwerker zeitnah mit der Erstellung von Angeboten beauftragen bzw. weitere Handwerksbetriebe ansprechen müssen. Besichtigungen der Wohnung durch die Handwerker seien auch erst gegen Ende des 6-Monats-Zeitraums erfolgt. Dass die Erbin zudem eine Privatperson, und kein Unternehmen, mit dem Ausräumen der Wohnung in seiner Freizeit beauftragte, sei ihr ebenfalls anzulasten. Nach alledem habe die Erbin die Gründe für den verspäteten Einzug zu vertreten.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

Fazit

Dieses Urteil bestätigt die restriktive Auslegung, wie schnell eine Selbstnutzug des Familienheims zu erfolgen hat. Innerhalb des 6-Monats-Zeitraums sollten Ausräum- und Renovierungsarbeiten beendet sein. Insbesondere ist auf eine ausreichende Dokumentation und Überwachung der Handwerker zu achten, um darlegen und glaubhaft machen zu können, dass eine spätere Selbstnutzung nicht zu vertreten ist.

Ansprechpartner

  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Niels Doege

    Niels Doege

    Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner

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  • Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Christian Hahn

    Christian Hahn, LL.M.

    Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

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