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Geleistete Anzahlungen im Regelfall kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b ErbStG

Veröffentlicht: 5. Mai 2023

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 01.02.2023 – II R 36/20 entschieden, dass geleistete Anzahlungen jedenfalls dann kein schädliches Verwaltungsvermögen für erb- und schenkungsteuerliche Zwecke darstellen, wenn die Anzahlungen für Vermögensgegenstände geleistet wurden, die selbst kein Verwaltungsvermögen sind.

 

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Steuerpflichtige Geschäftsanteile an seiner GmbH schenkweise übertragen. Auf der Grundlage der daraufhin einzureichenden Feststellungserklärung hatte das Finanzamt geleistete Anzahlungen im Zusammenhang mit dem Neubau eines Verwaltungsgebäudes als „andere Forderungen“ im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG a.F., und somit als schädliches Verwaltungsvermögen qualifiziert. Der Steuerpflichtige klagte hiergehen und das Finanzgericht Münster gab ihm mit der Begründung Recht, „andere Forderungen“ im Sinne der Vorschrift seien lediglich Forderungen, die auf Geld gerichtet seien.

Der Bundesfinanzhof hat diese Sicht nun erfreulicherweise bestätigt. Die geleisteten Anzahlungen stellen in erster Linie Sach- oder Dienstleistungsansprüche dar und damit gerade keine auf Geld gerichteten Forderungen.

Dies jedenfalls dann, wenn die Anzahlungen für Vermögensgegenstände geleistet wurden, die ihrerseits kein Verwaltungsvermögen im Betriebsvermögen darstellen würden. Dass die Anzahlungen ggfs. auch einen Rückforderungsanspruch verkörpern können, wenn die Sache nicht hergestellt oder die Dienstleistung nicht erbracht wird, ändert hieran nichts. Soweit die Finanzbehörden in den Erbschaftsteuer-Richtlinien eine andere Auffassung vertreten, ist diese unzutreffend.

Das Urteil ist zu der bis zum 30.06.2016 geltenden alten Rechtslage ergangen. Die aktuelle Fassung des § 13b ErbStG ist aber insoweit im Wesentlichen gleichlautend, so dass die Grundsätze des Urteils auch auf aktuelle Fälle übertragbar sind.

 

Fazit

Das Urteil bedeutet Rechtssicherheit für alle noch offenen Fälle sowie zukünftige Erbfälle und Schenkungen von Betriebsvermögen. Geleistete Anzahlungen stellen grundsätzlich kein schädliches Verwaltungsvermögen dar. Vorsicht ist allerdings bei Anzahlungen für Vermögensgegenstände geboten, die selbst Verwaltungsvermögen wären. Hier wird die Finanzverwaltung auch nach dem Urteil weiterhin schädliches Verwaltungsvermögen annehmen und auch der Bundesfinanzhof könnte den Fall anders beurteilen.

 

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  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Niels Doege

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