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Steuerbefreiung für ein Familienheim bei krankheitsbedingtem Auszug

Veröffentlicht: 21. Januar 2021

Das Finanzgericht Münster bestätigt mit Urteil vom 10. Dezember 2020 die restriktive Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift für ein Familienwohnheim. Eine Depressionserkrankung und ein aus medizinischer Sicht nicht angebrachter (weiterer) Verbleib in dem Familienwohnheim stellen keine zwingenden Gründe dar.

Die Klägerin beerbte ihren verstorbenen Ehemann zur Hälfte. Zum Erwerb gehörte ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Haus, das sie gemeinsam mit ihren dort verstorbenen Ehemann bewohnt hatte. Etwa ein Jahr nach dem Erbfall veräußerte sie die Immobilie und zog in eine von ihr bewohnte neu errichtete Eigentumswohnung um. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe die Klägerin unter Depressionen und Angstzuständen gelitten, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr geraten, die Wohnumgebung zu wechseln, sodass sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei. Das beklagte Finanzamt versagte die Steuerbefreiung für das Familienwohnheim, da die Klägerin dieses innerhalb des Zehnjahreszeitraums auf einen Dritten übertragen habe. Die psychische Erkrankung der Klägerin stelle keinen zwingenden Grund dar, insbesondere da sie noch ca. zwei Jahre nach dem Tod des Ehemannes in dem Familienwohnheim gelebt und einen eigenen Haushalt geführt habe. Zudem habe sie mit dem Umzug bis zur Fertigstellung der neu errichteten Eigentumswohnung gewartet.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Überzeugung des Gerichts stelle die Depressionserkrankung und der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin in dem Familienwohnheim verstorben ist und sie deshalb psychisch ganz erheblich belaste, keinen zwingenden Grund dar, an der Selbstnutzung gehindert zu sein. Die maßgebliche Norm sei eng auszulegen. Als „zwingende Gründe“ kämen nur solche in der Person des Erwerbes liegende Gründe in Betracht, die das Führen eines Haushalts schlechthin – nicht nur im Familienheim – unmöglich machen (zum Beispiel Pflegebedürftigkeit oder Tod). Der Klägerin sei es aufgrund des Umzugs in die Eigentumswohnung nicht unmöglich gewesen, „schlechthin“ einen eigenen Haushalt zu führen.

Darüber hinaus greife die Nachversteuerung auch deshalb ein, weil die Klägerin das Familienheim innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußerte. Die Steuerbefreiung entfällt unabhängig davon, ob das Familienheim weiter selbst zu Wohnzwecken genutzt wird.


Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts bestätigt die sehr restriktive Auslegung, wann ein Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.

Ansprechpartner

  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Niels Doege

    Niels Doege

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  • Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Christian Hahn

    Christian Hahn, LL.M.

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