Keine Begünstigung für Betriebsvermögen bei Geldschenkungen zum Erwerb eines Betriebes
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Schenkerin dem Beschenkten finanzielle Mittel zum Erwerb eines Reiterhofes zur Verfügung gestellt. Diese sog. „mittelbare Betriebsschenkung“ war nicht begünstigt.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 8.5.2019, II R 18/16, entscheiden, dass die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG ff. nur gewährt werden, wenn ein Betrieb oder eine Beteiligung übertragen werden, die sowohl beim Schenker als auch beim Beschenkten begünstigtes Vermögen darstellen. Die Übertragung von Geld zum Erwerb eines Betriebes erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist somit auch nicht erbschaftsteuerlich begünstigt. Die Befreiungsvorschriften zielen auf die Begünstigung eines bestehenden Betriebes ab, um dessen Fortbestehen zu sichern. Nicht begünstigt sind demnach Geldschenkungen für Neugründungen oder den Erwerb eines Betriebes oder einer Beteiligung. Die Entscheidung erging zwar zu einer älteren Fassung des § 13a ErbStG, ist jedoch uneingeschränkt auch auf die aktuellen Begünstigungsvorschriften anwendbar.