News Nachfolgeberatung

Steuerbefreiung für ein Familienheim nur bei unverzüglicher Selbstnutzung

Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 28.5.2019, II R 37/16, mit der Frage beschäftigt, wann eine Selbstnutzung bei Familienheimen unverzüglich - ist. Ein Familienheim liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Erblasser eine Wohnung bis zu seinem Tode selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt und der Erbe die Wohnung zeitnah zur Selbstnutzung bezieht.

Nach Ansicht der Richter kann regelmäßig dann von einer unverzüglichen Selbstnutzung ausgegangen werden, wenn die Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall durch den Erben bezogen und zu eigenen Wohnzwecken als Erstwohnsitz genutzt wird. Sofern der Erbe die Wohnung erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten bezieht, kann dies ausnahmsweise auch noch unverzüglich sein.  
Der Erbe hat dann jedoch die Absicht zur sofortigen Selbstnutzung und die Umstände, die ihn an einer früheren Nutzung gehindert haben, nachzuweisen. Solche Gründe können z.B. Verzögerungen wegen der Erbauseinandersetzung mit den Miterben sein. Kann der Erbe die Gründe beeinflussen, wie bspw. im Falle von Renovierungsarbeiten, sind diese nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums nur unter besonderen Umständen zu berücksichtigen, z.B. wenn im Verlauf von Renovierungsarbeiten gravierende Mängel der Wohnung entdeckt werden.
 
Im zu entscheidenden Fall war der Erblasser im Januar 2014 verstorben. Erst im April 2016, somit mehr als zwei Jahre nach dem Erbfall, holte der Erbe Angebote für Renovierungsarbeiten für die Wohnung ein, die er schließlich im September 2016 noch immer nicht bezogen hatte. Die Richter sahen hierin keine unverzügliche Selbstnutzung und versagten die Steuerbefreiung.

Ansprechpartner

  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Niels Doege

    Niels Doege

    Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner

    +49 521 2993134

    Detail
  • Rechtsanwalt und Steuerberater Julian Jeschke

    Julian Jeschke

    Steuerberater, Rechtsanwalt

    +49 521 2993223

    Detail