Umschichtung und Neuerwerb von schädlichem Verwaltungsvermögen führt zu „jungem (besonders schädlichem) Verwaltungsvermögen“
Veröffentlicht: 14. August 2020
Hat ein Betrieb im Zeitraum von zwei Jahren vor einer Schenkung oder einem Erbfall Verwaltungsvermögen (z.B. Wertpapiere, an Dritte vermieteter Grundbesitz, sonstige nicht betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter) aus eigenen betrieblichen Mitteln erworben, kann hierfür bei der Übertragung keine Begünstigung gewährt werden. Es liegt sog. „junges Verwaltungsvermögen“ vor. Das gleiche gilt, wenn in demselben Zeitraum bereits vorhandenes Verwaltungsvermögen lediglich umgeschichtet wird, wie z.B. bei Wertpapiertransaktionen oder aber auch vertikal innerhalb von Beteiligungsstrukturen, sei es durch Einlagen oder im Falle von Verschmelzungen. Durch die Umschichtung entsteht („neues“) junges Verwaltungsvermögen.
Es kommt nach Ansicht der Richter weder darauf an, dass eine Missbrauchsabsicht vorliegt, noch, dass die Vermögensgegenstände im Wege einer Einlage dem Betriebsvermögen von außen zugeführt werden. Entsprechende Stimmen in der Literatur finden im Gesetzeswortlaut keine Stütze, das Gericht teilte insofern die Auffassung der jeweiligen Vorinstanzen und der Finanzbehörden in gleich mehreren Verfahren zu dieser Frage.
Mit dem Urteil ist nun höchstrichterlich klargestellt, dass für die Beurteilung, ob junges Verwaltungsvermögen vorliegt immer auf das einzelne Wirtschaftsgut abgestellt wird und dessen Zugehörigkeit zum jeweiligen Betriebsvermögen maßgebend ist. Eine Gruppenbetrachtung findet nicht statt. Der Anlass für die Zuordnung, gleich ob es sich um eine Einlage, eine bloße Umschichtung oder den Erwerb aus eigenen Mitteln handelt, ist ebenfalls nicht maßgeblich. Eine Begünstigung scheidet somit innerhalb des zweijährigen Betrachtungszeitraums in diesen Fällen immer dann aus, wenn sich das jeweilige Wirtschaftsgut im Zeitraum der Übertragung noch im Betriebsvermögen befindet.
Soweit die Urteile zur alten Rechtslage vor dem 01.07.2016 ergangen sind, wird ausdrücklich klargestellt, dass die Grundsätze auch auf die seit dem 01.07.2016 bestehende Gesetzeslage anwendbar sind.
Fazit
Bei der Anschaffung oder der Umschichtung von Verwaltungsvermögen und damit der Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen sollten demnach immer die Auswirkungen auf eventuelle Übertragungen des Betriebsvermögens innerhalb der folgenden zwei Jahre beachtet werden. Da für das junge Verwaltungsvermögen im Übertagungsfall nach neuem Recht keinerlei Begünstigung gewährt werden, führen diese Vorgängeregelmäßig zu einer Erb- oder Schenkungsteuer.