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Niedrigere Schenkungsteuer (und Erbschaftsteuer) mittels vorbehaltener Nießbrauchsrechte

Veröffentlicht: 5. Oktober 2020

Bei richtiger steuerlicher Gestaltung (hier: ein sog. Vorbehaltsnießbrauch) lässt sich weiterhin die Schenkungsteuer (bzw. Erbschaftsteuer) verringern. Dies führte das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 27. August 2020 (3 K 722/16 Erb) aus.

Das Finanzgericht Münster entschied mit dem vorbezeichneten Urteil, dass auch vorbehaltene Zins- und Tilgungsleistungen den Wert eines Nießbrauchsrechts mindern. Hintergrund dieser Entscheidung war eine Grundstücksübertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Die Schenkerin behielt sich an dem von ihr vermieteten Grundbesitz ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor. Sämtliche auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten übernahm der Beschenkte mit dinglicher Wirkung. Das bedeutet, der Beschenkte war weder zur Zinszahlung noch zur Tilgung verpflichtet. Diese leistete vielmehr die Schenkerin.


Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die von der Schenkerin weiterhin zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen im Rahmen der Bewertung des Nießbrauchsrechts zu berücksichtigen seien. Dies führe dazu, dass ein entsprechend niedrigerer Wert des Nießbrauchsrechts als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sei.


Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Beschenkten statt. Die mit dem übertragenen Grundbesitz im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten wurden lediglich mit dinglicher Wirkung übernommen. Der Begünstigte sei daher nicht persönlich zum Schuldendienst, sondern lediglich zur Duldung einer etwaigen Zwangsvollstreckung verpflichtet gewesen. Der persönliche Schuldübergang auf den Begünstigten als Beschenkten sei bis zum Erlöschen des Nießbrauchsrechts aufschiebend bedingt, sodass er durch die Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen im Zeitpunkt der Schenkung des Grundbesitzes weder rechtlich noch tatsächlich belastet war. Infolgedessen konnte er weder durch die Zins- noch durch die Tilgungsleistungen seitens der Schenkerin bzw. des nachfolgenden Nießbrauchsberechtigten bereichert sein. Der Wert des Nießbrauchsrechts sei nicht zu mindern. Eine Bereicherung des Beschenkten erfolge erst bei Bedingungseintritt.

Der Sachverhalt des Finanzgerichts weicht insoweit von dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28. Mai 2019 (II R 4/16) zugrunde liegenden Fall ab, als der dortige Beschenkte die mit dem übertragenen Grundbesitz im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten auch persönlich übernommen, jedoch aufgrund der Regelungen des Nießbrauchs für dessen Dauer nicht zu bedienen hatte.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts zeigt deutlich, dass bei Nachfolgegestaltungen die vorherige Einholung steuerlichen Rates zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen kann.

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