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Keine Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung des ErbStAnpG 2016

Das FG Köln entschied mit Urteil vom 8.11.2018 (7 K 3022/17; Rev. BFH II R 1/19), dass auch die in der Zeit vom 1.07.2016 bis zum 9.11.2016 eingetretenen Erbfälle der Erbschaftsteuer unterliegen. Es ist von der Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Anwendbarkeit des ErbStAnpG 2016 nicht überzeugt.

Zu prüfen war die Frage, ob für die Zeit vom 1.07.2016 bis zum 9.11.2016 kein wirksames Erbschaftsteuergesetz bestanden habe und eine Festsetzung von Erbschaftsteuer daher unzulässig sei („Erbschaftsteuerpause“). Schließlich habe das BVerfG dem Gesetzgeber eine begrenzte Frist bis zum 30.06.2016 eingeräumt, um den Grundrechtsverstoß zu beheben. Nur bis zu diesem Termin sei die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen (§§ 13a, 13b und 19 Abs. 1 ErbStG 2009) angeordnet. Die angeordnete Fortgeltung des verfassungswidrigen Gesetzes war am Todestag der Erblasserin abgelaufen.


Das FG Köln ist von der Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung zum 1.07.2016 nicht überzeugt. Der Gesetzgeber habe mit dem am 9.11.2016 verkündeten ErbStAnpG 2016 eine umfassende und wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem 1.07.2016 geschaffen. Zwar würden die Neuregelungen eine echte Rückwirkung entfalten, diese sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens verfassungsrechtlich zulässig. Steuerpflichtige hätten weder auf die weitere Fortgeltung des ErbStG 2009 noch in dessen ersatzlosen Wegfall vertrauen können. Das ErbStAnpG 2016 habe sich bereits seit den Regierungsentwürfen vom 14.08.2015 und 7.09.2015 im Gesetzgebungsverfahren befunden. Letztlich seien auch die Regelungen zur rückwirkenden Anwendung ab dem 1.07.2016 im Gesetzgebungsverfahren unstreitig gewesen.


Gegen alle Erbschaft-/ Schenkungsteuerbescheide für Fälle in dem Zeitraum vom 1.07.2016 und 9.11.2016 sollte mit Verweis auf das Revisionsverfahren vor dem BFH Einspruch eingelegt und insoweit das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.

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