Nachhaltigkeitsberatung

European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Auf den folgenden Seiten befassen wir uns mit den einzelnen European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die themenübergreifenden Standards ESRS 1 und ESRS 2 beinhalten grundsätzliche Begriffsbestimmungen und stellen das Verhältnis der einzelnen Standards zueinander dar. Die themenübergreifenden Standards befassen sich mit den übergeordneten Themen wie dem Geschäftsmodell und der Unternehmensstrategie, den Hauptmerkmalen der Wertschöpfungskette und den Überlegungen zur durchzuführenden Stakeholder- und Wesentlichkeitsanalyse, aber auch mit dem im Hinblick auf die Berichterstattung eingerichteten internen Kontrollsystem sowie der Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens für das Thema „Nachhaltigkeit“.

 

ESRS 1

Der erste Querschnittsstandard definiert die verbindlichen Konzepte und Grundsätze, die bei der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) anzuwenden sind. Ziel des Standards ist es, den Leserinnen und Lesern ein Verständnis über den Aufbau der ESRS sowie über die Konventionen für deren Ausarbeitung und die zugrunde liegenden Konzepte zu vermitteln. Des Weiteren werden die allgemeinen Anforderungen an die Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen beschrieben. Anders als die übrigen ESRS enthält ESRS 1 selbst keine Angabepflichten, er definiert aber für die übrigen ESRS die Angabepflichten innerhalb bestimmter Berichterstattungsbereiche. Diese werden im Folgenden noch tiefer gehend erläutert.

1. Aufbau und Funktionsweise der ESRS
2. Umfang und Qualität von Angabepflichten
3. Der Nachhaltigkeits-Due-Diligence-Prozess
4. Nachhaltigkeitserklärung
5. Weitere Informationen

 

ESRS 2

ESRS 2 ist von allen Unternehmen unabhängig von ihren Tätigkeitsbereichen (sektorunabhängig) und für alle Nachhaltigkeitsthemen unabhängig von den Ergebnissen der Wesentlichkeitsanalyse anzuwenden. Er verlangt allgemeine Angaben zum Verständnis des Unternehmenskontextes und deckt die zuvor erläuterten Berichterstattungsbereiche GOV, SBM, IRO und MT (vgl. Gliederungspunkt 1 zu ESRS 1) ab. Diese werden in ESRS 2 konkretisiert und mit spezifischen Angabepflichten unterlegt. So legt ESRS 1 beispielsweise fest, dass über Fehler in früheren Berichterstattungszeiträumen zu berichten ist. ESRS 2 konkretisiert die diesbezüglich zu machenden Angaben.

1. Grundlagen für die Erstellung (BP)
2. Governance (GOV)
3. Strategie (SBM)
4. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO)
5. Mindestangabepflichten (MDR)

Des Weiteren beschreibt ESRS 2 mit BP-1 und BP-2 Grundlagen für die Erstellung (BP = „Basis for preparations“) der Nachhaltigkeitserklärung sowie Mindestangabepflichten („Minimum Discolure Requirements“ = MDR) in Bezug auf Strategien (engl. „Policies“, MDR-P), Maßnahmen (engl. „Actions“, MDR-A), Parameter (engl. „Metrics“, MDR-M) und Ziele (engl. „Targets“, MDR-T).
Der Bereich „Governance“ (GOV) umfasst die Governance-prozesse, -kontrollen und -verfahren, die zur Überwachung und Steuerung von Auswirkungen, Risiken und Chancen eingesetzt werden. Unter Strategie & Geschäftsmodell (SBM) fallen die Interaktion von Strategie und Geschäftsmodell des Unternehmens mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie der strategische Umgang mit diesen. Das Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) beinhaltet den Prozess, mit dem die Auswirkungen, Risiken und Chancen identifiziert, bewertet und durch Strategien und Maßnahmen gesteuert werden. Kennzahlen und Ziele (MT) betreffen die Festlegung von Zielvorgaben und die Bewertung, Überwachung sowie Messung der Leistung des Unternehmens in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Laufe der Zeit.

Zusätzliche Anforderungen zu den Offenlegungsanforderungen von ESRS 2 werden in Anhang C dargestellt. Die Details hierzu werden in den nachfolgenden Gliederungspunkten 3 (SBM) und 4 (IRO) dargestellt.

Die Berichterstattungsbereiche „Governance“, „Strate­gie“ und „IRO-Management“ finden sich in unterschiedlicher Ausprägung auch in den Themenstandards wieder. Die am Ende des Newsletters angefügten Übersichten veranschaulichen, an welchen Stellen die Angabepflichten des ESRS 2 durch themenbezogene Standards ergänzt werden.

Von besonderer Bedeutung ist hier die Angabepflicht IRO-1, da diese unabhängig von den Ergebnissen der Wesentlichkeitsanalyse zu allen Umwelt-Standards und zum Governance-Standard stets zu berichten ist. Die weiteren Ergänzungen sind nur anzugeben, wenn der betreffende Nachhaltigkeitsaspekt als wesentlich betrachtet wird. Grundsätzlich gilt, dass für den Fall, dass Ausführungen zu Angabepflichten unmittelbar in ESRS 2 enthalten sind, die unabhängig von den Ergebnissen der Wesentlichkeitsanalyse gemacht werden müssen; ist das nicht der Fall, entsteht die Angabepflicht nur bei Einschätzung eines Nachhaltigkeitsthemas als wesentlich.

Das Zusammenspiel von allgemeinen Standards und Themenstandards lässt sich am Beispiel des ersten Umweltstandards ESRS E1 verdeutlichen.

ESRS 1 gibt den Rahmen vor, der im ersten Schritt mit den sich aus ESRS 2 ergebenden allgemeinen Mindestangaben gefüllt und im zweiten Schritt durch die sich aus dem Themenstandard ergebenden spezifischen Angaben, wie etwa durch E1-GOV-3 (Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme), ergänzt wird. Aus dem Themenstandard ergeben sich dann die konkreten Parameter und Angabepflichten zu klimaschutzbezogenen Zielen.

Ebenso wie in ESRS 1 gibt es zu den eigentlichen Regelungen in ESRS 2 in einer Anlage A zusätzliche Anwendungsanforderungen, die einzelne Angabepflichten konkretisieren und/oder ergänzen und die gleiche bindende Kraft haben wie die anderen Teile des Standards. Anlage B des ESRS 2 enthält eine Liste derjenigen Datenpunkte, die auf Basis von in generellen und themenbezogenen Standards geregelten Angabepflichten aus anderen EU-Rechtsvorschriften zu machen sind. In Anlage C des ESRS 2 sind diejenigen Angaben aufgeführt, die aus Themenstandards bei der Berichterstattung über Angabepflichten in ESRS 2 zu berücksichtigen sind.

 

Podcast
# 4

Einstieg in die neue Ära der Nachhaltigkeits-Berichterstattung
Wie gelingt der Einstieg in die Nachhaltigkeits-berichterstattung für Unternehmen? Ein Gespräch mit dem Nachhaltigkeitsteam von HLB Stückmann. // Podcast

 

ESRS E1–E5 Umweltstandards

Es gibt insgesamt fünf Umweltstandards, die auf die Umweltfaktoren „Klimawandel“, „Umweltverschmutzung“, „Wasser- und Meeresressourcen“, „Biologische Vielfalt und Ökosysteme“ sowie „Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft“ eingehen.