Themenfelder

1. Aufbau und Funktionsweise der ESRS

Veröffentlicht: 21. Februar 2024 aus Rundschreiben Nachhaltigkeit 1-2024
Von: Anna Margareta Gehrs, Sebastian Behrens

Der ESRS 1 definiert zunächst die drei Kategorien der ESRS:

  • generelle Standards
  • themenbezogene Standards
  • sektorspezifische Standards

Alle drei Kategorien stehen gleichrangig nebeneinander. Sofern sie dem Grunde nach anwendbar sind, gibt es im Verhältnis zueinander keine Rangfolge. Des Weiteren gibt es zwischen den Standards bzgl. der sich daraus ableitenden Angabepflichten durchaus Wechsel­wirkungen, indem ESRS 2 auf Themenstandards Bezug nimmt, umgekehrt aber auch die Themenstandards bzgl. genereller Angaben auf den ESRS 2 zurückverweisen.

 

Die beiden erstgenannten Kategorien gehören zum sog. Set 1 der ESRS und sind sektorunabhängig, d. h., sie gelten für alle Unternehmen gleichermaßen. Die Standards dieser beiden Kategorien wurden am 31.7.2023 final verabschiedet und sind somit dem Grunde nach von allen berichtspflichtigen Unternehmen ab Beginn der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Basis der CSRD (Geschäftsjahr 2024 bzw. 2025) anzuwenden.

Allerdings regelt ESRS 1 einen sog. Wesentlichkeitsvorbehalt. Danach muss jedes Unternehmen nur über diejenigen Themen berichten, die das Unternehmen im Rahmen der vorgeschriebenen Wesentlichkeitsanalyse als für sich wesentlich identifiziert und in der Folge priorisiert hat. Auf den Prozess der Wesentlichkeitsanalyse werden wir unter Gliederungspunkt 3.2. eingehen. Von dem Wesentlichkeitsvorbehalt gibt es eine Ausnahme: den ersten Umweltstandard ESRS E1. Für diesen erfolgt eine Begründungsumkehrung dahin gehend, dass das Unternehmen bei Nichtanwendung des Standards ausdrücklich begründen muss, warum dieser nach eigener Einschätzung nicht relevant ist ESRS 2.57.

Nachhaltigkeitsaspekte im Sinne der ESRS sind Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren. Die in An­lage A zu ESRS 1 dargestellte Anwendungsanforderung AR 16 umfasst eine Tabelle, in der mögliche Themen, Unterthemen und Unter-Unterthemen zu den in den Themen-ESRS enthaltenen Nachhaltigkeitsaspekten aufgeführt sind. Diese Tabelle ist gemäß ausdrücklicher Regelung als Ausgangsbasis für die Identifizierung von Themen von allen Unternehmen verpflichtend anzuwenden. Gleichzeitig wird an der Stelle aber auch darauf hingewiesen, dass die Tabelle nur Indizwirkung hat und keineswegs als abschließend angesehen werden darf. So ist es möglich und auch wahrscheinlich, dass sich aus der Wesentlichkeitsanalyse weitere unternehmensspezifische Nachhaltigkeitsaspekte mit Wesentlichkeitsrang ergeben. Ist das der Fall, ist über diese ebenfalls nach den generellen Anforderungen gemäß ESRS 1 zu berichten.

Die der oben genannten dritten Kategorie zuzuordnenden sektorspezifischen Standards werden aktuell noch erarbeitet. Die Finalisierung ist gerade um rd. zwei Jahre auf 2026 verschoben worden. Diese Standards werden für die dem jeweiligen Sektor zuzuordnenden Unternehmen zu weiteren Reportingpflichten führen.

Am Ende dieses Newsletters finden Sie Übersichten, in welchen das Zusammenspiel der allgemeinen Standards miteinander und mit den Themenstandards dargestellt wird.
 

Die zwölf Standards des Set 1 der ESRS

Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 2993176

Sebastian Behrens, B.Sc.

Steuerberater, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 29934177

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich:

ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen

 

Rundschreiben
Nachhaltigkeit 1-2024

Veröffentlicht: 21. Februar 2024

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Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen
2. ESRS 2 – Allgemeine Angaben

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