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5. Mindestangabepflichten (MDR)

Veröffentlicht: 21. Februar 2024 aus Rundschreiben Nachhaltigkeit 1-2024
Von: Anna Margareta Gehrs, Sebastian Behrens

Die Mindestangabepflichten gemäß ESRS 2 gelten, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsaspekt als wesentlich betrachtet und entsprechende Angaben zu Strategien (hier aber im Sinne von Konzepten, da im englischen Original von policies und nicht von strategy gesprochen wird), Maßnahmen, Zielen und Parametern macht. Sie ergänzen die Angabepflichten der themenbezogenen oder sektorspezifischen ESRS sowie unternehmensspezifische Angaben.

Die MDR sind neben den weiteren in einschlägigen ESRS genannten Angabepflichten an denselben Stellen in der Nachhaltigkeitserklärung zu machen. Wenn Konzepte oder Maßnahmen mehrere Aspekte betreffen, können sie an einer Stelle aufgeführt und an anderen Stellen kann darauf verwiesen werden. Sie dürfen aber nicht an übergeordneten Stellen außerhalb des entsprechenden Abschnitts der Nachhaltigkeitserklärung dargestellt werden (vgl. hierzu Gliederungspunkt 4. zu ESRS 1).

Für MDR gelten ebenfalls die Bestimmungen gemäß ESRS 1, sodass bestimmte Datenpunkte aufgrund fehlender Relevanz oder Entscheidungsnützlichkeit ausgelassen werden können. Das Unternehmen muss in dem Fall jedoch darauf hinweisen, wenn Strategien, Maßnahmen oder Ziele für einen bestimmten Aspekt nicht festgelegt wurden, und eine Begründung anführen. Eine Angabe des Zeitrahmens für die Festlegung kann freiwillig gemacht werden.

 

MDR-P: Strategien zum Umgang mit wesent­lichen Nachhaltigkeitsaspekten

MDR-P soll die Konzepte eines Unternehmens zur Bewältigung von Auswirkungen, Risiken und Chancen darlegen. Dazu gehören ihre Ziele, Überwachungsprozesse und Anwendungsbereiche. Kontextinformationen wie die Verantwortlichkeitsebene in der Organisation und Verweise auf Standards oder berücksichtigte Stakeholder-Interessen sind ebenfalls wichtig. Das Ziel ist, ein klares Verständnis für die Strategien zu vermitteln und ihre Wirksamkeit im Umgang mit relevanten Nachhaltigkeitsaspekten aufzuzeigen.
 

MDR-A: Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte

MDR-A zielt darauf ab, wesentliche Maßnahmen zur Bewältigung von Auswirkungen, Risiken und Chancen darzulegen. Dazu gehören eine Liste der ergriffenen sowie geplanten Maßnahmen, die von diesen  erwarteten Ergebnisse und ihr Beitrag zu Zielen und Strategien. Es soll beschrieben werden, wie die Maßnahmen die Wirtschaftsaktivitäten und geografischen Grenzen des Unternehmens betreffen, und die betroffenen Inte­ressengruppen und der Zeitrahmen für ihre Umsetzung sind aufzuführen. Außerdem sind Informationen über Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Fortschritte aus früheren Berichtszeiträumen erforderlich. Bei bedeutenden Investitionen sollen die zugewiesenen Ressourcen, finanziellen Auswirkungen und erwarteten Ausgaben dargelegt werden. Die Darstellung dieser Aktionspläne kann in Form einer Tabelle erfolgen, die Investitionen, Zeitrahmen und Mittelzuweisungen umfasst.
 

MDR-M: Parameter in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte

ESRS 2 MDR-M hat zum Ziel, die Parameter darzustellen, die Unternehmen verwenden, um die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen für wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte zu überwachen. Dies umfasst Parameter aus themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS sowie unternehmensspezifische Parameter, wobei die Anforderungen der MDR berücksichtigt werden müssen. Die erforderlichen Angaben für jeden Parameter umfassen die Methoden, Annahmen und Validierungsinformationen. Parameter müssen klar definiert und beschrieben werden.
 

MDR-T: Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben

Das Ziel der MDR-T ist es, ein Verständnis für die Ziele des Unternehmens in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte zu vermitteln. Die Angaben zu Zielen müssen konkret, messbar, zeitgebunden und ergebnisorientiert sein und an die Strategien des Unternehmens anknüpfen. Die Berichterstattung über Ziele umfasst eine Vielzahl von Informationen, darunter die Beschreibung des Ziels, das Zielniveau, den Umfang, das Basisjahr, die Methoden zur Festlegung, die Einbeziehung der Interessenträger und die Überwachung der Fortschritte. Empfehlungen und Anforderungen zur Berichterstattung über Ziele und deren Fortschritte sind in den Anwendungsanforderungen enthalten. Wenn keine spezifischen Ziele formuliert wurden, müssen Angaben zur Nachverfolgung der Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen gemacht werden, einschließlich der verwendeten Verfahren, der Zielvorgaben und der Fortschrittsindikatoren. Es wird auch empfohlen, anzugeben, ob die Festlegung zukünftiger Ziele geplant ist und innerhalb welcher Frist dies erfolgen soll.

Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 2993176

Sebastian Behrens, B.Sc.

Steuerberater, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 29934177

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ESRS 2 – Allgemeine Angaben

 

Rundschreiben
Nachhaltigkeit 1-2024

Veröffentlicht: 21. Februar 2024

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Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen
2. ESRS 2 – Allgemeine Angaben

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