Themenfelder

1. Grundlagen für die Erstellung (BP)

 

BP-1: Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung

Unter BP-1 hat das Unternehmen die allgemeine Grundlage für die Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung anzugeben. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, auf welcher Basis das Unternehmen seine Nachhaltigkeitserklärung erstellt. Hierbei ist auf die drei Aspekte „Festlegung der Berichtsgrenzen“, „Abdeckung der Wertschöpfungsketten“ (als Spezifizierung der Berichtsgrenzen) und „Ausübung von Schutzklauseln“ einzugehen.

Im Rahmen der Berichtsgrenzen ist anzugeben, ob die Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter oder nicht konsolidierter Basis erstellt wurde, wobei im Falle einer konsolidierten Nachhaltigkeitserklärung weitere Angaben notwendig sind. Für den Fall einer konsolidierten Nachhaltigkeitserklärung entsprechen sich im Regelfall der Kreis der in diese einbezogenen Unternehmen (Mutter-, Tochterunternehmen) und der Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses. Sofern es Abweichungen zwischen den einbezogenen Unternehmen gibt, was unter bestimmten Bedingungen möglich ist, sind die Abweichungen zu benennen. Gründe für die Abweichungen sind hingegen nicht zu erläutern. Des Weiteren kann es auch Fälle geben, in denen keine Konzernaufstellungs-, aber eine Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht besteht (Stichwort: z. B. Drittstaaten-Konzerne). Auch in diesem Fall ist nur über den Tatbestand, nicht aber über die Gründe der Abweichungen zu berichten.

Als Information zur Abdeckung der Wertschöpfungskette ist gemäß ESRS 2.5 c) anzugeben, inwieweit die Nachhaltigkeitserklärung die gesamte Wertschöpfungskette des Unternehmens umfasst. Genaue Angabe­pflichten sind in ESRS 2 nicht definiert, sodass den berichtspflichtigen Unternehmen relativ große Spielräume für die Darstellung zur Verfügung stehen.

Der dritte allgemeine Aspekt umfasst die Anwendung bestehender Schutzklauseln (vgl. hierzu die Erläuterungen unter Gliederungspunkt 4 zu ESRS 1).
 

BP-2: Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen

Die Angabepflicht BP-2 beinhaltet eine Aufzählung von spezifischen Sachverhalten, die z. T. unter bestimmten Voraussetzungen erweiterte Angabepflichten vorsehen und in einem engen Bezug zu grundlegenden Anforderungen in ESRS 1 stehen. Die Adressaten der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen informiert werden, dass bestimmte Sachverhalte vorliegen, und weitere Informationen für ihr Verständnis dazu erhalten. Mögliche zusätzliche Angaben betreffen u. a.:

  • Zeithorizonte
  • Schätzungen zur Wertschöpfungskette
  • Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit
  • Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen
  • Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen
  • Angaben aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemein anerkannter Verlautbarungen zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung
  • Aufnahme von Informationen mittels Verweis
  • Anwendung der Bestimmungen für stufenweise Angabepflichten (ESRS 1 Anhang C)

Das Unternehmen ist frei in der Entscheidung, an welcher Stelle der Nachhaltigkeitserklärung es diese Angaben erfasst und entsprechend übermittelt. So können alle Angaben als Teil des Abschnitts „Allgemeine Informationen“ getätigt oder in den Abschnitten zu den betroffenen Nachhaltigkeitsaspekten dargestellt werden. Auch Verweise auf weitere Teile der Unternehmensberichterstattung sind unter den in ESRS 1 abgebildeten Voraussetzungen möglich, wodurch einzelne Aussagen ggf. auch in der Finanzberichterstattung abgebildet werden können. Diese zusätzlichen Angaben sind in der Regel nur dann zu machen, wenn von den generellen Definitionen gemäß ESRS 1 abgewichen wird. Dies betrifft z. B. die Zeithorizonte. Diese sind nur dann gesondert zu beschreiben, wenn sie von den Regelungen des ESRS 1 zu den festgelegten Zeiträumen „kurzfristig“, „mittelfristig“ und „langfristig“ abweichen.

Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 2993176

Sebastian Behrens, B.Sc.

Steuerberater, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 29934177

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich:

ESRS 2 – Allgemeine Angaben

 

Rundschreiben
Nachhaltigkeit 1-2024

Veröffentlicht: 21. Februar 2024

Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung

Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen
2. ESRS 2 – Allgemeine Angaben

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